XXIV. 311
Bekanntmachung.
(Vom 6. Juli 1908.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist am 1. Juli 1908 im Grundbuchbezirk Prechtal (Amtsgerichtsbezirk Waldkirch) in Kraft
getreten.
Karlsruhe, den 6. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Becherer. *
Kiefer.
Verordnung.
(Vom 1. Juli 1908.)
Den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend.
Die Verordnung vom 20. September 1906, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 365) erfährt nachstehende Anderungen:
J.
§ 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung der Bescheinigung (Absatz 2 und 3) wird eine Taxe ohne Sportel
erhoben, welche für Kraftwagen 5 Mark und für Krafträder 2 Mark beträgt.
II.
An die Stelle der Absätze 3 und 4 in § 24 Absatz 1, Buchstabe b (von den Worten
„Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr bis „ 5 Mark“) treten
folgende Bestimmungen:
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer der für das Kraft-
fahrzeug gelösten Erlaubniskarte eine einmalige Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt ohne
Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb oder außerhalb der Geschäftszeit
in Anspruch genommen wird,
1. für Krafträder 2 Mark,
2. für Kraftwagen
a. sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen Aufenthalt im Inlande
berechtigt .. . .. .
1).insonftigenFällen. 5