316 XXVI.
Verordnung.
(Vom 10. Juli 1908.)
Die Wahlen zum Wasserwirtschaftsrat betreffend.
Auf Grund des § 7 der landesherrlichen Verordnung vom 14. Mai d. J., den Wasser-
wirtschaftsrat betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 199), wird verordnet, was folgt:
81.
Zur Wahl der von den Handelskammern zu wählenden Mitglieder des Wasserwirt-
schaftsrats werden vier, zur Wahl der von den Handwerkskammern zu wählenden Mitglieder
zwei Wahlbezirke gebildet, und zwar umfaßt je ein Wahlbezirk
. die Handelskammern Mannheim und Heidelberg,
2. die Handelskammern Karlsruhe und Pforzheim,
3. die Handelskammern Lahr und Freiburg,
4. die Handelskammern Schopfheim, Villingen und Konstanz,
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die Handwerkskammern Mannheim und Karlsruhe,
. die Handwerkskammern Freiburg und Konstanz.
§ 2.
Zur Wahl der von den Kreisausschüssen zu wählenden Mitglieder werden zwei Wahl-
bezirke gebildet. Der eine umfaßt die Kreisausschüsse Mosbach, Heidelberg, Mannheim,
Karlsruhe, Baden und Offenburg, der andere die Kreisausschüsse Freiburg, Lörrach, Waldshut,
Villingen und Konstanz.
§ 3.
Zur Wahl der von den Fischereivereinen zu wählenden Mitglieder sind berufen:
der Badische Fischereiverein und der Badisch-Unterländer Fischereiverein.
84.
Berechtigt zur Wahl sind für die Städte der Städteordnung deren Oberbürgermeister
und für die zum Verband der mittleren Städte gehörigen Städte deren Bürgermeister, im übrigen
sämtliche Mitglieder der zur Wahl berufenen Körperschaften, sowie die Mitglieder der Vor-
stände der in § 3 genannten Fischereivereine.
86.
In jedem Wahlbezirke wird von den wahlberechtigten Mitgliedern der Handelskammern,
Handwerkskammern und Kreisausschüsse ein Mitglied und ein Ersatzmann gewählt. Ebenso wird
von der Landwirtschaftskammer, von den Städten der Städteordnung, von dem Verband der
mittleren Städte und von den Fischereivereinen je ein Mitglied und ein Ersatzmann gewählt.