Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXVI. 317 
Das Ministerium ordnet die Wahl an und ernennt einen Kommissär zur Leitung der 
Wahlhandlung. 
86. 
Die Wahl erfolgt durch Einsendung von Stimmzetteln der Wahlberechtigten an den 
Wahlkommissär. Die Stimmzettel müssen in deutlicher Weise angeben: den Zweck der Ab- 
stimmung (Wahl zum Wasserwirschaftsrat), die Person des gewählten Mitgliedes und seines 
Ersatzmannes sowie den Wählenden nach Name, Stand und Wohnort. 
Stimmzettel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen oder erst nach dem Wahltermin 
beim Wahlkommissär eintreffen, sind ungültig. 
Fehlt auf dem Stimmzettel die Angabe, wer von den Vorgeschlagenen als Mitglied und 
wer als Ersatzmann gewählt wird, so gelten die in erster Reihe genannten als zu Mitgliedern, 
die anderen als Ersatzmänner vorgeschlagen. 
Die Stimmzettel können von den zur Wahl berufenen Körperschaften gesammelt an den 
Wahlkommissär eingesandt werden. . 
Das Wahlergebnis wird von dem Wahlkommissär unter Zuzug eines Schriftführers 
festgestellt. Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
der Wahl der Ersatzmänner werden die Stimmen, welche der Gewählte als Mitglied und als 
Ersatzmann erhalten hat, zusammengezählt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissär zu ziehende Los. 
88. 
Die Amtsdauer der sämtlichen Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats und der Ersatz- 
männer ist vier Jahre. Ist ein Mitglied abgehalten, an einer Sitzung des Wasserwirt- 
schaftsrats teilzunehmen, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle; das gleiche gilt für den 
Rest der Amtsdauer, wenn ein Mitglied während dieser ausscheidet. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer.
	        
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