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von Fähren haben unter allen Umständen den auf der Fahrt befindlichen Flößen auszuweichen.
Bei Annäherung eines Floßes an die Fährstelle muß das Fährschiff am Ufer bleiben, bis
das Floß passiert ist.
87.
Verbot der Floßfahrt bei Nacht, Sturm und dergleichen.
1. Während der Nachtzeit, und zwar von Sonnennntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang, ist die Floßfahrt untersagt.
Sie ist ferner einzustellen bei Nebel, Sturm, Schneegestöber und sonstigem Unwetter.
2. Wird ein Floß auf der Fahrt von der einbrechenden Nacht, von Nebel oder Unwetter
überrascht, so muß dasselbe an der nächsten hierzu geeigueten Stelle aus Ufer geführt, fest-
gelegt und zur Weiterfahrt der Tagesanbruch, beziehungsweise helles und ruhiges Wetter ab-
gewartet werden. In diesem Falle müssen mindestens zwei Mann bei dem Floße als Wache
zurückbleiben.
88.
Beschränkung der Floßsahrt bei hohen nud niedrigen Wasserstäuden.
1. Für die Beschränkung der Floßfahrt bei Hochwasser sind die am Pegel in Waldshut, bei
Rheinsulz, im Schäffigen gegenüber Rhina, bei Sisseln, an der Rheinbrücke zu Säckiugen,
bei Kaiseraugst, am Pegel zu Basel und am Hüninger Floßländeplatz angebrachten Marken
maßgebend in der Weise, daß die Flößerei eingestellt werden muß, wenn das im Steigen
begriffene Wasser den untern Rand der Marke erreicht, und erst wieder begonnen werden
darf, wenn das Wasser im Fallen wieder unter den obern Rand der Marke gesunken ist.
Im Falle starker Anschwellung der Birs ist der Wasserstand an der Floßmarke am
Basler Pegel für die Beschränkung des Flößereibetriebes in der Rheinstrecke Rheinsulz-Basel
schon für sich allein maßgebend, wenn den Flößereitreibenden Nachricht über den Wasserstand
zu Basel von der dortigen Aussichtsbehörde zugegangen ist.
2. Der Flößereibetrieb ist so lange untersagt, bis der Basler Pegel die Cote 1 m übersteigt.
Wenn über die Zulässigkeit der Floßfahrt ein Zweisel möglich ist, so ist der Floßführer
verpflichtet, beim Baudepartement des Kantons Basel-Stadt telegraphisch oder telephonisch
anzufragen, ob der Wasserstand am Basler Pegel die Höhe von mindestens 1 m erreicht.
§ 9.
Verhalten beim Festfahren.
Wenn ein Floß im Fahrwege festgefahren ist, so liegt der Mannschaft desselben die
Verpflichtung ob, durch die ihr zu Gebote stehenden Mittel, wie Zuruf, Schwenken einer
Flagge, Absenden eines Boten, die Führer der etwa nachkommenden Flöße von dem Unfalle
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Kann das Floß nicht alsbald wieder flott gemacht werden, so ist der nächsterreichbaren
Ortspolizeibehörde hiervon schleunigst Nachricht zu geben. Die benachrichtigte Ortspolizei-