330 XXVIII.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 28 der Gemeinde= und Städteordnung finden auf die
gemäß Absatz 2 ernannten Gemeinderichter und Stellvertreter Anwendung.
8 115 a.
In Beziehung auf unbewegliche Sachen, welche außerhalb des Gemeindebezirks liegen,
sind die Klagen, durch welche das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von
einer solchen geltend gemacht wird, ferner die Grenzscheidungs-, Teilungs= und Besitzklagen von
der Zuständigkeit des Bürgermeisters ausgeschlossen.
Auch ist in den Fällen, in welchen Verwaltungsbehörden (einschließlich der Gemeindebehörden)
oder Innungen eine Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zukommt und gegen deren
Entscheidung die Berufung auf den Rechtsweg zugelassen ist, für diese Berufung nur das
ordentliche Gericht, nicht der Bürgermeister zuständig.
Klagen auf Ersatz von Wildschaden sind von der Zuständigkeit des Bürgermeisters aus-
geschlossen.
Artikel II.
§ 1 des Gesetzes vom 16. April 1886, die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen
Rechtsangelegenheiten betreffend, erhält folgende Fassung:
In jeder Gemeinde wird für streitige Rechtsangelegenheiten eine Vergleichsbehörde (Schieds-
mann) bestellt; Schiedsmann ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister).
Auf Antrag des Bürgermeisters kann der Gemeinderat (Stadtrat) das Amt des Schieds-
manns einem anderen Mitgliede des Gemeinderats übertragen.
In den Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern kann der Gemeinderat auf Antrag
des Bürgermeisters mit Genehmigung des Bürgerausschusses das Amt einem hierzu geeigneten
Ortseinwohner übertragen; die Amtszeit des Schiedsmanns dauert, wenn bei der Ülbertragung
nichts anderes bestimmt wird, sechs Jahre.
In gleicher Weise werden die erforderlichen Stellvertreter ernannt.
Die Vorschriften der 88 23 bis 28 der Gemeinde= und Städteordnung finden auf die
Schiedsmänner und deren Stellvertreter Anwendung.
Artikel III.
Der auf Grund des Artikels 1 als Gemeinderichter oder auf Grund des Artikels II als
Schiedsmann Bestellte gilt in dieser Eigenschaft als „Bürgermeister“ im Sinne der Vorschriften
der §§ 19, 115 bis 123a des Gesetzes vom 3. März 1879, die Einführung der Reichsjustiz-
gesetze im Großherzogtum Baden betreffend, und des Gesetzes vom 16. April 1886, die
Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegenheiten betreffend.
Die vor dem gegenwärtigen Gesetz von einem stellvertretenden Gemeinderichter erlassenen
Entscheidungen und gleichermaßen die vor einem stellvertretenden Schiedsmanne geschlossenen
Vergleiche können nicht mit der Begründung, daß der stellvertretende Gemeinderichter oder
Schiedsmann nicht allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters gewesen sei, als rechts-
unwirksam oder der Vollstreckbarkeit entbehrend angefochten werden.