Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXVIII. 331 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Juli 1908. 
Friedrich. 
von Dusch Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Juli 1908.) 
Die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betreffend. 
Durch übereinstimmende Beschlüsse der vier Handwerkskammern des Landes wurden mit 
unserer Genehmigung (§ 10 m der Gewerbeordnung) die für sämtliche Handwerkskammern 
mit Ausnahme der §§ 1 und 65 gleichlautenden Statuten (abgedruckt Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1900 Seite 567 ff.) wie folgt geändert: 
In § 2 letzter Absatz wird nach dem Wort „Fachschulen“ eingeschaltet „und andere 
Einrichtungen im Interesse des Handwerks“. 
In 8 8 Ziffer 5 wird das Wort „Eisenbahnrat“ gestrichen. 
In § 32 Absatz 2 werden die Worte „zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar 
sind und“ gestrichen. 
In § 62 letzter Satz werden die Worte „an die Aufsichtsbehörde“ ersetzt durch „an den 
Großherzoglichen Landeskommissär"“. 
§ 65 hat zu lauten: „Die Aufsicht über die Handwerkskammern führt das Großherzog= 
liche Landesgewerbeamt in Karlsruhe". 
Ferner wurde in Gemäßheit des § 46 Absatz 2 durch übereinstimmende Beschlüsse der 
Handwerkskammern mit Genehmigung des Großherzoglichen Landesgewerbeamts der erste 
Absatz des genannten Paragraphen folgendermaßen abgeändert: 
„Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes und der Ausschüsse derselben, 
der Prüfungsausschüsse, sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt; sie 
erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerkskammer 
liegen, sofern sie hierzu gesetz= oder statutenmäßig berufen sind oder im einzelnen Fall berufen 
wurden, Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis nach folgenden Sätzen: 
1. an Tagegeldern: 
a. Die Vertreter der Handwerker bei einer Zeitversäumnis bis zu 2 Stunden 2 K, 
für jede weitere Stunde 1 X mehr, jedoch nicht über 8 K für den Tag:
	        
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