XXVIII. 331
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Juli 1908.
Friedrich.
von Dusch Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juli 1908.)
Die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betreffend.
Durch übereinstimmende Beschlüsse der vier Handwerkskammern des Landes wurden mit
unserer Genehmigung (§ 10 m der Gewerbeordnung) die für sämtliche Handwerkskammern
mit Ausnahme der §§ 1 und 65 gleichlautenden Statuten (abgedruckt Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1900 Seite 567 ff.) wie folgt geändert:
In § 2 letzter Absatz wird nach dem Wort „Fachschulen“ eingeschaltet „und andere
Einrichtungen im Interesse des Handwerks“.
In 8 8 Ziffer 5 wird das Wort „Eisenbahnrat“ gestrichen.
In § 32 Absatz 2 werden die Worte „zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar
sind und“ gestrichen.
In § 62 letzter Satz werden die Worte „an die Aufsichtsbehörde“ ersetzt durch „an den
Großherzoglichen Landeskommissär"“.
§ 65 hat zu lauten: „Die Aufsicht über die Handwerkskammern führt das Großherzog=
liche Landesgewerbeamt in Karlsruhe".
Ferner wurde in Gemäßheit des § 46 Absatz 2 durch übereinstimmende Beschlüsse der
Handwerkskammern mit Genehmigung des Großherzoglichen Landesgewerbeamts der erste
Absatz des genannten Paragraphen folgendermaßen abgeändert:
„Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes und der Ausschüsse derselben,
der Prüfungsausschüsse, sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt; sie
erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerkskammer
liegen, sofern sie hierzu gesetz= oder statutenmäßig berufen sind oder im einzelnen Fall berufen
wurden, Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis nach folgenden Sätzen:
1. an Tagegeldern:
a. Die Vertreter der Handwerker bei einer Zeitversäumnis bis zu 2 Stunden 2 K,
für jede weitere Stunde 1 X mehr, jedoch nicht über 8 K für den Tag: