Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

332 XXVIII. 
b. Die BVertreter der Gesellen bei einer Zeitversäumnis bis zu 2 Stunden Leib 50 
und für jede weitere Stunde 75 H mehr, jedoch nicht über 6 für den Tag. 
Waren die Mitglieder der Kammer oder des Gesellenausschusses zu auswärtiger 
Zehrung genötigt, so erhöhen sich die Sätze unter a und b auf das Anderthalbfache, 
und bei etwa nötig fallendem Übernachten wird außerdem eine Vergütung von 
3 gewährt. 
2. an Reisekosten: 
a. Die Vertreter der Handwerker die Fahrtaxe der II. Eisenbahn= (einschließlich 
Schnellzugszuschlag) und der J. Dampfschifftlasse beziehungsweise die Postwagen— 
oder Automobiltaxe. 
Besteht eine Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post= oder Automobilverbindung nicht, so 
wird für jedes Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung von 20 5 gewährt. 
b. Die Vertreter der Gesellen die Fahrtaxe der III. Eisenbahn= (einschließlich Schnell- 
zugszuschlag) und der II. Dampfschiffklasse beziehungsweise die Postwagentaxe. 
Besteht eine Eisenbahn-, Dampfschiff= oder Postverbindung nicht, so wird für 
jedes Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung von 10 F gewährt.“ 
Karlsruhe, den 18. Juli 1908 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtuer. von Gemmingen. 
NDrnck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue.
	        
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