Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXX. 337 
ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß 
aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 5. 
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse sind nach Beilage Nr. 3 zu vollziehen. 
Artikel 6. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1908 und 1909 in Anspruch nehmen wird, 
sowie den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht 
ausreichen, unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen. 
aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von 
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung des Aulehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder 
aus der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung verzinslicher Teil- 
schuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, vorübergehend durch 
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldent gskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schabanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
An Schuldpapieren (Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen) dürfen im ganzen zu 
keiner Zeit mehr ausgegeben werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur Schulden 
tilgung, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind. 
Artikel 7 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- 
fonds der allgemeinen Staatsverwaltung nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von fünf 
Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen durch die Amortisationskasse ausgeben zu lassen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit, 
die den 30. September 1910 nicht überschreiten darf, bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Innerhalb dieses Zeitraums kann der obige Betrag an Schatzanweisungen wiederholt aus- 
gegeben werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß er durch die sämtlichen zu gleicher Zeit 
umlaufenden Schatzanweisungen in keinem Falle überschritten wird. 
56.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.