Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 377 
des Beamtengesetzes und dieser Gehaltsordnung als gleichartig. Höhere Stellen sind die in 
die voranstehenden Abteilungen aufgenommenen, geringere die, welche sich in einer nachfolgenden 
Abteilung befinden. 
Die Einreihung im Gehaltstarif hat für den Rang und den Titel der Beamten keine 
Bedeutung. 
86. 
Die Stellen in den Abteilungen 4, B, C und l) sollen in der Regel nur solchen Beamten Voraus 
übertragen werden, welche volle Mittelschul= sowie Hochschulbildung besitzen und sich über den —’’b 
Erfolg ihrer Ausbildung durch Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen ausgewiesen haben in die 
— obere Beamte. — Abteilungen 
Die in den Abteilungen , F und G vorgesehenen Stellen sind in der Regel nur solchen wr ebale 
Beamten zugänglich, die mindestens die sechste Klasse einer Mittelschule erfolgreich durchlaufen obere, mittlere 
oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewiesen und den Erfolg ihrer dienstlichen Ausbildung u nte 
durch Bestehen der etwa vorgeschriebenen Fachprüfungen dargetan haben — mittlere Beamte. — 
Beamten ohne solche Vorbildung — unteren Beamten — sind im allgemeinen nur die 
Stellen in den Abteilungen II, J) und K zugänglich. 
*5) 
8 7. 
Dem Vollzug bleibt überlassen, über die Einreihung der von den etatmäßigen Beamten #och 
bekleideten Amtsstellen in die einzelnen Abteilungen und Ordnungszahlen des Gehaltstarifs u#nger- 
nähere Erläuterungen zu geben. 
II. Jestsetzung der Hehakte. 
A. Anfangsgehalt. 
88. 
Die oberen Beamten sollen ihre erste etatmäßige Anstellung in der Regel in der Tarif- Maßgebende 
abteilung 1!), die mittleren in der Tarifabteilung G und die unteren in einer der Tarif— altellng. 
abteilungen J oder K finden. 
Ausnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn der Beamte vorher längere Zeit im 
aktiven Militärdienst des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine oder der Kaiserlichen Schutz- 
truppen sich befunden oder eine der in § 39 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 und § 40 Absatz 1 
Ziffer 1 bis 4 des Beamtengesetzes bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt hat. 
89. 
Bei der ersten etatmäßigen Anstellung erhält der Beamte in der Regel den tarifmäßigen Gehatt bei 
Mindestgehalt seiner Amtsstelle. eernen 
Die Verwilligung eines höheren Gehaltes ist kraft landesherrlicher Entschließung ausnahms= Anstellung. 
weise dann zulässig, wenn der Beamte vorher längere Zeit im aktiven Militärdienst des Reichs- ranigt 
heeres, der Kaiserlichen Marine oder der Kaiserlichen Schutztruppen sich befunden oder eine 
der in § 39 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 und § 40 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 des Beamtengesetzes
	        
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