Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

386 XXXI. 
Eine Schadloshaltung für entgehende Bezüge (§ 26) kann nur gewährt werden im Falle 
der Erkrankung, der Einberufung zu militärischen Dienstleistungen oder der Teilnahme als 
Abgeordneter an den Verhandlungen des Reichs= und Laudtags, sowie im Falle der Ver- 
wendung zu Fortführungsarbeiten. 
8 36. 
Die Gerichtsvollzieher sind lediglich auf wandelbare Bezüge angewiesen (8 24. 
ollzieher. Eine Schadloshalung für einen unverschuldeten Gebührenausfall kann in allen hierfür 
in Betracht kommenden Fällen gewährt werden (§ 20). 
X. Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
837. 
Beim Inkrafttreten dieser Gehaltsordnung rücken diejenigen Beamten, für deren Amts- 
zuen mit stellen in dem auliegenden Gehaltstarif ein fester Gehalt vorgesehen ist, sofort in diesen ein. 
sreier Gehalis- In den Bezügen der Beamten auf Stellen mit freier Gehaltsfestsetzung tritt aus Anlaß 
fesijebung. der neuen Gehaltsordnung eine Änderung nicht ein. 
8 38. 
Lebte Zulagen Jeder Beamte, für dessen Amtsstelle im neuen Tarif kein fester Gehalt vorgesehen ist, 
auf Grund erhält beim Inkrafttreten dieser Gehaltsordnung die Zulage oder die dem abgelaufenen Teil 
Tariss. der Zulagefrist entsprechende Teilzulage, die sich nach den Bestimmungen des bisherigen Tarifs 
auf den erwähnten Zeitpunkt ergibt, und zwar bis zur Grenze des im neuen Tarif für seine 
Amtsstelle vorgesehenen Höchstgehalts. Bei Verwilligung dieser Zulagen oder Teilzulagen ist 
nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 zu verfahren. Die sich ergebenden Beträge sind 
auf volle Mark und die nächste durch fünf teilbare Zahl aufzurunden. 
Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Gehaltsordnung schon im bisherigen Höchstgehalt 
ihrer Amtsstelle befunden haben, erhalten gleichfalls innerhalb des im neuen Tarif vorgesehenen 
Höchstgehalts eine Zulage oder Teilzulage nach den Bestimmungen des alten Tarifs, jedoch 
nur bis zur Höhe eines Zulagebetrags. 
Für sämtliche beim Inkrafttreten des neuen Tarifs vorhandenen Beamten, die nach den 
vorstehenden Bestimmungen eine Zulage erhalten haben, beginnt mit diesem Zeitpunkt der Lauf 
der Zulagefrist aufs neue. 
g 39. 
usern Alle Beamten, für deren Amtsstellen im neuen Tarif keine festen Gehalte vorgesehen 
Vehalts- sind, erhalten ferner beim Inkrafttreten dieser Gehaltsordnung als außerordentliche Gehalts- 
zusbesserung aufbesserung eine für ihre Amtsstelle im neuen Tarif vorgesehene ordentliche Zulage, mindestens 
aber den Betrag von 100 40. Die weiblichen Beamten, sofern sie im Gehaltstarif nicht 
besonders aufgeführt sind, erhalten diese Gehaltsaufbesserung zu drei Vierteilen, wobei die sich 
ergebenden Beträge auf volle Mark und die nächste durch fünf teilbare Zahl aufzurunden sind. 
Beamte, deren Amtsstelle infolge des Inkrafttretens des neuen Tarifs in eine höhere 
Abteilung eingereiht wird, erhalten diese außerordentliche Zulage an Stelle der Beförderungszulage.
	        
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