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Die nach 8 3 des genannten Gesetzes gewährten Dienstzulagen fallen in dem Maße weg,
als ordentliche Zulagen anfallen.
8 46.
Die Dienstzulagen, die bisher für bestimmte Amtsstellen durch den Gehaltstarif oder den Wegiall
Staatsvoranschlag vorgesehen waren, aber im neuen Tarif oder als budgetmäßige Dienst—
zulagen über die Übergangszeit hinaus nicht oder nicht mehr in dem bisherigen Betrag aufrecht
erhalten sind, fallen nach Inkrafttreten des neuen Tarifs mit dem in Absatz 3 gemachten
Vorbehalte nach und nach weg.
Für diejenigen Beamten, die beim Inkrafttreten des neuen Tarifs auf gleichartigen
Stellen verbleiben, werden die Dienstzulagen innerhalb des neuen Höchstgehalts ihrer Amts-
stellen (§ 23 Satz 2) zurückgezogen. Bei denjenigen Beamten, die aus Anlaß des Inkraft-
tretens des neuen Tarifs in eine höhere Tarifabteilung eingereiht werden, fallen die Dienst-
zulagen jedesmal im hälftigen Betrage der später anfallenden Zulagen, jedenfalls aber innerhalb
des Höchstgehalts der neuen Stelle fort.
Die Zurückziehung dieser sowie der in § 45 Absatz 2 genannten Dienstzulagen
unterbleibt, wenn und insoweit der neue Höchstgehalt des Beamten seine Bezüge an Gehalt
und Dienstzulagen unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Tarifs nicht um mehr als die
nach § 39 zu gewährende außerordentliche Zulage übersteigt. Der innerhalb dieser Grenze
verbleibende Betrag ist als budgetmäßige Dienstzulage fernerhin zu bewilligen, bis der Fall
des § 21 Absatz 3 oder der Aufall späterer Zulagen (§§ 11 und 14) ihre Zurückziehung
rechtfertigt.
847.
Wandelbare Bezüge und Naturalbezüge, die bisher Beamten als Bestandteile des Ein- Wegfall von
kommensauschlags verliehen waren und im neuen Tarif als solche nicht mehr aufrecht erhalten rn
sind, fallen innerhalb des auf der betreffenden Amtsstelle nach dem bisherigen Tarif höchstens und Natural-
erreichbaren Einkommensanschlags weg und werden solange und insoweit für die beteiligten ner -
estandteiten
Beamten als ergänzende Bestandteile in den Einkommensanschlag aufgenommen. des Ein.
kommens-
2 nschlags.
g 48. anschlas
Wenn ein Beamter bei der ersten etatmäßigen Anstellung auf Stellen der Abteilungen .I Vorüber—
und K des neuen Gehaltstarifs sich in seinen Bezügen um mehr als fünf vom Hundert seiner zeen in
bisherigen Vergütung verschlechtern würde, so kann ihm zur Ausgleichung eine Dienstzulage Dienstzulagen
bis zur Höhe des die Grenze von fünf vom Hundert übersteigenden Ausfalles bewilligt werden. bei der ersten
Erfolgt die Übernahme in die etatmäßige Stellung unmittelbar aus dem Arbeiterverhältnis, so #enalu
sind bei der Berechnung des Ausfalles die Pflichtbeiträge für die Kranken-, Invaliden= und
Altersversicherung in Abzug zu bringen, die der Beamte unmittelbar vor der etatmäßigen
Anstellung zu entrichten hatte. Die Dienstzulage fällt in dem Maße weg, als ordentliche
Zulagen anfallen. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf Beamte, die bis Ende 1913
erstmals etatmäßig angestellt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 63