Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

390 XXXI. 
§ 49. 
Inraafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft; gleichzeitig treten die Gehaltsordnung 
ee orben vom 211. Juli 1888 und das Nachtragsgesetz hierzu vom 9. Juli 189— außer Kraft. 
Zuwendung Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten die zu dieser Zeit in Dienst befindlichen 
*2ç5 Beamten, für deren. Amtsstelle im neuen Tarif kein fester Gehalt vorgesehen ist, eine einmalige 
Zuwendung in Höhe des hälftigen, gegebenenfalls aufzurundenden Betrags der außerordentlichen 
Zulage gemäß § 39 Absatz 1 dieses Gesetzes. 
Beamte, die erst nach dem 1. Jannar 1908 etatmäßig angestellt worden sind, erhalten 
diese einmalige Zuwendung in dem der Dauer ihrer etatmäßigen Anstellung entsprechenden 
Teilbetrage. 
§ 50. 
Vollzug. Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. 
Die zur Bestreitung des durch gegenwärtiges Gesetz entstehenden Mehraufwands erforder- 
lichen Mittel sind durch das Finanzgesetz bereit zu stellen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. August 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch Honsell.
	        
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