Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XXX I. 395 
Abteilung C. 
Beförderungszulage 250 4%. 
C. Ord.-Zahl 1. 
Mindestgehalt: 4000 6. 
Höchstgehalt: 6 800 . 
Zulage: 400 4. 
u. Hilfsreferenten bei Ministerien, Gehaltsklasse II. 
(Gehaltsklasse 1 siehe B 5 a.) 
. Mitglieder von Kollegialmittelstellen, Gehaltsklasse 1I. 
(Gehaltsklasse 1 siehe B 5 b.) 
4. Zweiter Beamter beim Geheimen Kabinett, wenn nicht in B öe. 
Amtsgerichtsdirektoren, soweit nicht in B 4c. 
Als solche können die Vorstände der mit mindestens fünf Richtern besetzten Amtsgerichte 
eingereiht werden. 
Vorstände von Strafanstalten, soweit nicht in B be. 
. Vorstände von Bezirksämtern, auch Vorsitzende der Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung, sowie Polizeidirektoren, sämtliche Gehaltsklasse I. 
Bis zu einem Fünftel aller Stellen. 
(Gehaltsklasse II siehe C 2 f. Gehaltsklasse III siehe C 31) 
g. Vorstände der Zentralkassen und der Münzverwaltung, soweit nicht in (7 2P. 
Vorstand der Verwaltung der Eisenbahnhauptwerkstätte, wenn nicht in B 5!. 
Vorstand der Verwaltung der Eisenbahnmagazine, wenn nicht in 20. 
C. Ord.-Zahl 2. 
Mindestgehalt: 3 500 4. 
Höchstgehalt: 6400 . 
Zulage: 375 JK. 
u. Mitglieder des Generallandesarchivs, des Landesgewerbeamts, der Fabrikinspektion 
und des Statistischen Landesamts. 
Richter bei Landgerichten, Gehaltsklasse I. 
Bis zur Hälfte aller Stellen. 
(Gehaltsklasse II siehe C 3aa.) 
Richter bei Landgerichten erhalten als Untersuchungsrichter eine Dienstzulage von 500 % 
oder als Vorsitzende von Kammern für Handelssachen eine solche von 600 1.
	        
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