Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

404 XXXI. 
DAbteilung F. 
Beförderungszulage 100 J 
F. Ord.-Zahl 1. 
Mindestgehalt: 2 400 4. 
Höchstgehalt: 1500 5. 
Zulage: 250 4%. 
a. Sekretariats= und Rechnungsbeamte bei den Ministerien und der Ober- 
rechnungskammer, soweit nicht in G 22, Gehaltsklasse II. 
(Gehaltsklasse I siehe E 2 a.) 
mDie übrigen Burcaubeamten bei Zentralverwaltungen auf den wichtigeren Stellen. 
Bis zu einem Fünftel aller Stellen. 
(Siehe auch F 2 a und G 2a) 
Grunderwerbsbeamte bei der Eisenbahnverwaltung erhalten eine Dienstzulage von 400 %. 
vml. Burcauvorsteher bei Hochschulen und Hochschulanstalten. 
Technische Beamte des Hoch-, Tief= und Maschinenbaues mit Hochschulbildung 
ohne Staatsprüfung, Gehaltsklasse II. 
(Gehaltsklasse I siehe 1 h.) 
l. Seminaristisch und technisch gebildete Lehrer an Mittel= und Fachschulen, 
sowie an Lehrerbildungs= und sonstigen Staatsanstalten, Gehaltsklasse J. 
Bis zu zwei Fünftel aller Stellen. 
(Siehe auch E 2e und G Un.) 
4. Erste Burcaubeamte bei den größeren Landgerichten, größeren Amtsgerichten 
und bei den 3 größten Staatsanwaltschaften. 
Bis zu 30 Stellen. 
g. Erste Bureaubeamte bei den Landeskommissären und den großen Bezirksämtern. 
Bis zu 15 Stellen. 
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2 —5 
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F. Ord.-Zahl 2. 
Mindestgehalt: 2 300 .. 
Höchstgehalt: 4 100 . 
Zulage: 250 4. 
Bureaubeamte bei Zentralverwaltungen, Gehaltsklasse I. 
Bis zu zwei Fünftel aller Stellen. 
(Siehe auch F 1b und G za.) 
Grunderwerbsbeamte bei der Eisenbahnverwaltung erhalten eine Dienstzulage von 400 7# 
Die hier sowie in den Abteilungen F 2h und F 3i vorgesehenen Stellen können im 
Bereich der Eisenbahnverwaltung unter sich übertragen werden. 
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