Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 425 
Wohnungsgeld, 
Dienstzulage, 
wandelbaren Bezügen (als: Tages-, Geschäfts-, Zustellungsgebühren und dergleichen), 
Naturalbezügen (Dienstkleidung und dergleichen) oder den an ihre Stelle tretenden 
Pauschsummen, 
:Dienstaufwandsentschädigungen (als: Vergütung für auswärtige Dienstgeschäfte, für 
Umzugskosten und dergleichen), 
Nebengehalt. 
S.i 
E 
– 
18. 
Der Einkommensanschlag. 
Für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalts der etatmäßigen 
Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist der Einkommensauschlag zugrunde zu legen. 
Der Einkommensanschlag besteht regelmäßig aus dem Betrag des dem Beamten bewilligten 
Gehalts (§ 17 Ziffer 1) und dem anschlagsmäßigen Betrag des Wohnungsgelds (§ 17 
Ziffer 2 und § 21). 
Bestandteile des Einkommensanschlags können ferner bilden Dienstzulagen (§ 17 Ziffer 3) 
sowie der Wertanschlag für wandelbare Bezüge (§ 17 Ziffer 4), wenn und insoweit diese 
Einkommensteile ausdrücklich als zum Einkommensanschlag gehörig bezeichnet werden. 
Der Einkommensanschlag kann ferner aus besonderem gesetzlichen Anlaß ergänzt werden 
durch Aufnahme eines bestimmten Betrags, der keinen Bestandteil des Diensteinkommens 
mehr bildet. 
19. 
Schmälerung des anschlagsmäßigen Diensteinkommens. 
Abgesehen von den Fällen des Widerrufs, der Kündigung und des disziplinären Ein- 
schreitens darf ohne Zustimmung des Beamten der von ihm erdiente Gehalt und ebenso sein 
Einkommensanschlag (§ 18) nicht gekürzt werden. 
Dagegen können einzelne Bestandteile des Einkommensanschlags durch andere im gleichen 
Betrag oder Wertanschlag ersetzt und auch ein Teil des Gehalts in wandelbare Bezüge im 
gleichen Wertanschlag umgewandelt werden. Bei der Ersetzung von festen durch wandelbare 
Bezüge hat aber der Beamte einen Rechtsauspruch auf Schadloshaltung für einen nicht durch 
eigene Veranlassung enstandenen Ausfall im anschlagsmäßigen Betrag der wandelbaren Bezige. 
§# 20. 
Urkunde über das anschlagsmäßige Diensteinkommen. 
Bei der ersten etatmäßigen Anstellung und bei jeder späteren Anderung des Einkommens- 
anschlags ist dem Beamten eine Urkunde zuzufertigen, in welcher der Betrag des Einkommens- 
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anschlags nach den im § 18 bezeichneten Bestandteilen angegeben ist.
	        
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