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Armee eines zum Reiche gehörigen Staates teilgenommen hat, ein Jahr hinzugerechnet, wobei
die für Reichsbeamte in solcher Lage geltenden Bestimmungen gleichmäßig Anwendung finden.
l 39.
Anrechunng sonstiger Dienstzeit.
Als Dienstzeit wird auch diejenige Zeit gerechnet, während welcher ein Beamter sich nach
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres
im einstweiligen Ruhestande (§§ 32 und 33), oder
2. im Dienste des Reichs, oder
3. im inländischen öffentlichen Schuldienste in der Eigenschaft als Volksschullehrer oder
im inländischen Kirchendienste oder im inländischen Gendarmeriedienste befunden hat.
In den beiden letzten Fällen (Ziffer 2 und 3) wird nur diejenige Zeit berücksichtigt,
welche nach den für den betreffenden Dienst maßgebenden Bestimmungen bei der Zuruhesetzung
anzurechnen ist.
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8 40.
Möglichkeit der Aurechnung sonstiger Dienstzeit.
In die Dienstzeit kann ganz oder teilweise die Zeit eingerechnet werden, während welcher
der Beamte nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs
I. im Dienste eines anderen zum Reiche gehörigen Staates oder auch eines dem Reiche
nicht angehörigen Staates, oder
2. im Dienste von Gemeinden und anderen kommunalen Verbänden, von öffentlichen
Korporationen, von Haus= und Hofverwaltungen des Landesherrn und der Mitglieder
des Großherzoglichen Hauses oder außerhalb des Landes im Dienste einer Kirche sich
befunden hat, oder
3. als Rechtsanwalt, Arzt, Tierarzt oder außerhalb des Landes als Notar tätig war, oder
1. eine praktische Beschäftigung außerhalb des staatlichen Dienstes ausübte, sofern und
soweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung im staatlichen Dienst behufs
der Vorbildung vorgeschrieben, herkömmlich oder von besonderm Nutzen für den staat-
lichen Dienst war,
5. vor Aufnahme in das Beamtenverhältuis unnnterbrochen im staatlichen Dienst tätig
war, insofern er ständig und hauptsächlich mit Dienstverrichtungen betraut gewesen
ist, die nach dem Gehaltstarif Beamten übertragen zu werden pflegen.
Zur Einrechnung ist in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 landesherrliche Genehmigung,
im Falle der Ziffer 5 die Genehmigung des zuständigen Ministeriums mit Zustimmung des
Finanzministeriums erforderlich. Die Einrechnung kann dem Beamten schon bei der Anstellung
zugesichert werden.
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68.