Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 437 
II. Der Versorgungsgehalt. 
* 59. 
Die Ausprüche der Hinterbliebenen auf Versorgung. 
Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten erhalten im Fall des nach Inkrafttreten 
dieses Gesetzes erfolgenden Todes des Beamten Versorgungsgehalt (Witwengeld, Waisengeld) 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. 
8 60. 
Die Bezugsberechtigten. 
Als Hinterbliebene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten die Witwe, solange 
sie sich nicht wieder verheiratet, und die ehelichen unverheirateten Kinder des Beamten bis zum 
vollendeten achtzehnten Lebensjahr. 
Keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder 
eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist, 
ausgenommen, wenn der Ruhestand ein einstweiliger (§8§ 32 und 33) war. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen 
Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der das Leben desselben infolge von Krankheit 
ernstlich bedroht war, sofern der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluß an gerechnet, 
erfolgt. 
§ 61. 
Das gesetzliche Witwengeld. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Witwengeld steht der Witwe zu, wenn der etatmäßige 
Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, oder infolge einer der in 
§ 34 Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Veranlassungen gestorben ist. 
Das gesetzliche Witwengeld beträgt dreißig Prozent des maßgebenden Einkommensanschlags 
(5 18). 
Als maßgebender Einkommensanschlag ist vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen 
in § 63 derjenige anzusehen, der vor dem Tode oder der Zuruhesetzung des Beamten zuletzt 
urkundlich festgestellt worden ist (§ 20). Bei Beamten, die gestorben oder zuruhegesetzt worden 
sind, bevor sie den Höchstgehalt auf ihrer Amtsstelle erreicht hatten, wird zur Berechnung des 
Witwengelds dem Einkommensauschlag von der nächsten nicht mehr anerfallenen Zulage der 
Teilbetrag zugeschlagen, der dem abgelaufenen, auf volle Halbjahre abzurundenden Teil der 
Zulagefrist entspricht. 
§ 62. 
Das gesetzliche Waisengeld. 
Ein Auspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern unter der im § 61 Absatz 1 
bezeichneten Voraussetzung zu. 
Gesetzes= und Verordnungsblat! 19608. 69
	        
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