Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

438 XXXI. 
Das gesetzliche Waisengeld beträgt: 
a. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezug von 
Witwengeld berechtigt war: zwei Zehntel des Witwengelds für jedes Kind; 
für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum 
Bezug des Witwengelds nicht berechtigt war: 
wenn nur ein Kind dieser Art vorhanden ist: vier Zehntel, 
wenn zwei Kinder dieser Art vorhanden sind: sieben Zehntel, 
wenn drei oder mehr Kinder dieser Art vorhanden sind: für jedes derselben drei 
Zehntel des Witwengelds. 
b. 
— 
§ 63. 
Ansnahmsweise Festsetzung des Versorgungsgehalts. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter aus einem Amte mit höherem Einkommensanschlag unter 
den in § 12 bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes Amt mit geringerem Einkommens- 
anschlag übergetreten und mit Tod abgegangen oder zuruhegesetzt worden ist, ohne den früheren 
Anschlag wieder erreicht zu haben, so wird dieser letztere nebst etwaigem Zuschlag nach § 61 
Absatz 3 Satz 2 der Berechnung des Versorgungsgehalts zugrunde gelegt. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter unter den nach § 43 einen Anspruch auf Ruhegehalt 
begründenden Voraussetzungen in eine nichtetatmäßige Beamtenstelle übergetreten ist, so haben 
bei seinem Tode seine Hinterbliebenen den Anspruch auf den gesetzlichen Versorgungsgehalt. 
Derselbe ist in diesem Falle nach dem letzten für den Beamten auf der etatmäßigen Amtsstelle 
maßgebend gewesenen Einkommensanschlag, gegebenenfalls mit einem Zuschlag nach § 61 
Absatz 3 Satz 2, zu berechnen. 
Der ausnahmsweise Anspruch auf Versorgungsgehalt gemäß Absatz 1 und 2 besteht 
nicht für Hinterbliebene, die aus einer nach dem Ubertritt in die etatmäßige Amtsstelle mit 
niedrigerem Einkommensanschlag oder in die nichtetatmäßige Stellung geschlossenen Ehe stammen. 
8 64. 
Kürzung des Witwengelds. 
Wenn die Witwe dreißig oder mehr Jahre jünger war als der verstorbene Beamte, so 
mindert sich das nach den vorstehenden Paragraphen berechnete Witwengeld bei einem Alters- 
unterschied von 
vollen 30 bis zu 35 Jahren: um ein Zehntel, mehr als 35, aber nicht über 40 Jahren: 
um zwei Zehntel; 
von mehr als 40 Jahren: um drei Zehntel. 
Der Betrag des Waisengelds (§ 62) wird aus diesem Anlaß nicht gekürzt. 
§ 65. 
Sonst zulässiger Versorgungsgehalt. 
Den Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten, der zuruhegesetzt worden oder gestorben 
ist, bevor er den Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, kann beim Vorliegen erheblicher 
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