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Die Zahlung von Dienstbezügen jeder Art ist an der Kasse in Empfang zu nehmen,
soweit nicht durch Verordnung etwas anderes bestimmt wird.
8 74.
Abtretung und dergleichen der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf dieustliche Bezüge.
Der Anspruch auf die Zahlung des Diensteinkommens, des Ruhe, Unterstützungs und
Versorgungsgehalts sowie der sonstigen ständigen Bezüge des Beamten kann von dem Beamten
und seinen Hinterbliebenen nur insoweit abgetreten, verpfändet oder sonst übertragen werden,
als diese Bezüge der Pfändung unterworfen sind (§ 850 der Zivilprozeßordnung).
Die nach § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Benachrichtigung hat an
diejenige Kasse zu erfolgen, welche von der zuständigen Behörde die Anweisung zur Auszahlung
erhalten hat.
§ 75.
Rechtsstreitigkciten über Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus dem Dienstvcrhältnissec.
Über vermögenerechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse sowie über
die den Hinterbliebenen der Beamten gesetzlich gewährten vermögensrechtlichen Ansprüche findet
der Rechtsweg statt.
Jedoch muß der Klage eine Entschließung des zuständigen Ministeriums über den Rechts-
anspruch vorhergehen; die Klage ist bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten,
nachdem dem Beteiligten die Entschließung des zuständigen Ministeriums eröffnet worden ist,
zu erheben.
Die Entscheidungen der Verwaltungs= und Disziplinarbehörden darüber, ob und von
welchem Zeitpunkte an ein Beamter im Verwaltungs= oder Disziplinarwege aus dem Amte
oder dem staatlichen Dienste zu entfernen, vorläufig seiner Dienstleistungen oder des Amtes zu
entheben oder in den Ruhestand zu versetzen, ob und von welchem Zeitpunkte an ein in den
Ruhestand versetzter Beamter gemäß § 49 zur Wiederübernahme eines Amtes verpflichtet sei,
und über die Verhängung von Zwangsmitteln und Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung
der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.
8 76.
Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Rechtsansprüchen des Staats gegen Beamte.
Wenn ein Beamter aus seiner Amtsführung dem Staate für Schäden und Verluste an
dem im Besitze oder Gewahrsam des Staats befindlichen Vermögen Ersatz zu leisten hat, so
kann die Ersatzpflicht des Beamten und der Betrag der zu ersetzenden Summe im Ver—
waltungswege durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der zuständigen Dienstbehörde
festgestellt werden.
Auf Grund eines derartigen Feststellungsbeschlusses, welcher von der zentralen Dienst—
behörde gefaßt oder bestätigt und mit der Vollstreckungsklausel dieser Behörde versehen ist,
findet gegen den ersatzpflichtigen Beamten die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.