4B82 XXXI.
Gegen die im Verwaltungswege erfolgte Feststellung der Ersatzpflicht und des Ersatzbetrags
steht dem Beamten der Rechtsweg zu; die Klage ist bei Verlust des Klagerechts innerhalb
eines Jahrs, nachdem dem Beamten der Feststellungsbeschluß der zuständigen Dienstbehörde
eröffnet worden ist, zu erheben.
Die Beschreitung des Rechtswegs hemmt den Vollzug der Zwangsvollstreckung nicht; jedoch
kann das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Beamten
anordnen, wenn dieser glaubhaft macht, daß ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde, und er zugleich genügende Sicherheit stellt.
Die Ersatzpflicht eines Verrechners, welche sich auläßlich der Rechnungsabhör ergibt, wird
in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. August 1876, die Einrichtung und Befugnisse der Ober-
rechnungskammer betreffend, festgestellt. Gegen den vollzugsreifen Bescheid der Revisionsbehörde,
beziehungsweise gegen das nach Artikel 15 des obengenaunten Gesetzes erlassene Erkenntuis der
verstärkten Oberrechnungskammer steht dem Beamten der Rechtsweg nicht zu. Auf Grund
eines solchen mit der Vollstreckungsklausel versehenen Bescheides beziehungsweise Erkenntnisses
findet gegen den ersatzpflichtigen Beamten die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Diese Vorschriften gelten auch in Ansehung solcher Personen, welche, ohne Beamte im
Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Absatz 1) zu sein, in einem Dienstverhältnisse zum Staate stehen.
Siebenter Abschnitt.
Die Dienstpolizei.
1. Verwaltungszwang gegen säumige Beamte.
§ 77.
Die vorgesetzten Dienstbehörden sind befugt, Beamte, welche mit der Erledigung ihrer
amtlichen Geschäfte säumig sind, durch geeignete Zwangsmittel, insbesondere durch Beigabe von
Geschäftsaushilfe auf Kosten des Beamten und durch Androhung und Ausspruch von Geld-
strafen bis zu 100 K, dazu anzuhalten.
II. Die Dienstvergehen und Disziplinarstrafen.
8 78.
Dienstvergehen im allgemeinen.
Ein Beamter, welcher die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt, unterliegt wegen
Dienstvergehens der Disziplinarbestrafung.
§ 79.
Disziplinarstrafen im allgemeinen.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung),
3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung).