44 XXXI.
g 83.
Strafbemessung.
Welche der in den §§ 79 bis 82 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der
größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das
gesamte Verhalten des Angeschuldigten zu ermessen.
8 84.
Vor Eintritt in den staatlichen Dienst begangene Handlungen.
Auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste kann auch wegen solcher
Handlungen erkannt werden, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst
schuldig gemacht hat, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, welche
sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert wird, daß jene Maßregel als geboten erscheint.
Verhältnis des Disziplinarverfahreus zum strafgerichtlichen Verfahren.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinar-
verfahren wegen der nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche
Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis
zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
8 86.
Disziplinarverfahren im Fall eines vorausgegangenen strasgerichtlichen Urteils.
Wenn von den Strafgerichten auf Freisprechung erkanntiist, so findet wegen derjenigen Tatsachen,
welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur
noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der
strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust
des Amts nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung
des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem
ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Die gelegentlich einer strafgerichtlichen Verurteilung stattgehabten tatsächlichen Feststellungen
sind auch für das Disziplinarverfahren maßgebend, ohne daß es einer Wiederholung der
Beweisaufnahme bedarf.
III. Zuständigkeit und Verfahren bei Verhängung von Ordnungsstrafen.
§ 87.
Zuständigkeit und Verfahren.
Zur Verhängung der Ordnungsstrafen (§ 80) sind die vorgesetzten Behörden und Beamten
zuständig.