Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

44 XXXI. 
g 83. 
Strafbemessung. 
Welche der in den §§ 79 bis 82 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der 
größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das 
gesamte Verhalten des Angeschuldigten zu ermessen. 
8 84. 
Vor Eintritt in den staatlichen Dienst begangene Handlungen. 
Auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste kann auch wegen solcher 
Handlungen erkannt werden, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst 
schuldig gemacht hat, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, welche 
sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert wird, daß jene Maßregel als geboten erscheint. 
Verhältnis des Disziplinarverfahreus zum strafgerichtlichen Verfahren. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinar- 
verfahren wegen der nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche 
Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis 
zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
8 86. 
Disziplinarverfahren im Fall eines vorausgegangenen strasgerichtlichen Urteils. 
Wenn von den Strafgerichten auf Freisprechung erkanntiist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, 
welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur 
noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der 
strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust 
des Amts nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung 
des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem 
ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
Die gelegentlich einer strafgerichtlichen Verurteilung stattgehabten tatsächlichen Feststellungen 
sind auch für das Disziplinarverfahren maßgebend, ohne daß es einer Wiederholung der 
Beweisaufnahme bedarf. 
III. Zuständigkeit und Verfahren bei Verhängung von Ordnungsstrafen. 
§ 87. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Zur Verhängung der Ordnungsstrafen (§ 80) sind die vorgesetzten Behörden und Beamten 
zuständig.
	        
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