Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 449 
Das über die Vernehmung aufgenommene Protokoll ist, sofern es der Beamte der Staats- 
anwaltschaft oder der Angeklagte beantragt oder der Disziplinarhof es für erforderlich erachtet, 
in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. 
8 104. 
Geltung der Bestimmungen der Strafprozeßordunng über Zengen und Sachverständige im 
Disziplinarverfahren. 
Die Bestimmungen im 6. und 7. Abschnitte des ersten Buches der Strafprozeßordnung 
über Zeugen und Sachverständige finden beim Disziplinarstrafverfahren entsprechende Anwendung. 
Jusbesondere ist der Disziplinarhof und der mit der Führung der Voruntersuchung oder mit 
der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen beauftragte Beamte befugt, die in den §§ 50, 
69 und 77 der Strafprozeßordnung festgesetzten Strafen und Zwangsmittel gegen Zeugen und 
Sachverständige, welche der ordnungsmäßigen Ladung nicht Folge leisten oder das Zeugnis, 
die Eidesleistung, beziehungsweise die Abgabe eines Gutachtens ohne gesetzlichen Grund ver- 
weigern, in Anwendung zu bringen. Gegen desfallsige Verfügungen des Untersuchungsbeamten 
findet Beschwerde an den Disziplinarhof statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
* 105. 
Entscheidung des Disziplinarhofs. 
Bei der Entscheidung hat der Diceziplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriff der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu beurteilen, in wie weit die Anklage 
für begründet zu erachten. 
Ist die Anklage nicht begründet, so spricht der Disziplinarhof den Angeklagten frei. 
Ist die Anklage begründet, so ist auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen 
Dienste zu erkennen; bei geringerer Erheblichkeit des Dienstvergehens (§ 83) kann ausnahms- 
weise auch auf eine bloße Ordnungsstrafe erkannt werden. 
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher 
die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, oder spätestens innerhalb der darauf folgenden 
vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Aungeklagten erteilt. 
§ 106. 
Protokoll über die mündliche Verhandlung. 
lier die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen 
der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll 
wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
	        
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