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8107.
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Eine Wiederaufnahme des durch Entscheidung des Disziplinarhofs geschlossenen Verfahreus
kann in den Fällen des § 399 der Strafprozeßordnung von dem Verurteilten, in den Fällen
des § 402 der Strafprozeßordnung von dem zuständigen Ministerium beantragt werden.
Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden
soll, ist nur daun zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
8 108.
Eutscheidung über den Autrag auf Wiederanfnahme des Verfahreus.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich zu stellen; derselbe muß
den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angeben.
Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Disziplinarhof nach Einvernahme des
Beamten der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Verurteilten ohne mündliche Verhandlung.
Wird der Antrag an sich für zulässig befunden, so beauftragt der Disziplinarhof ein
Mitglied, welches bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat, mit der Aufnahme der augetretenen
Beweise, soweit diese erforderlich ist. Dem Ermessen des Disziplinarhofs bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
Nach Schluß der Beweisaufnahme ist der Beamte der Staatsanwaltschaft und der An-
geklagte unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet
verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden
haben oder in den Fällen des § 399 Ziffer 1, 2 oder des § 402 Ziffer 1, 2 der Straf-
prozeßordnung nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Be-
stimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt habe.
Audernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Ernenerung der mündlichen Verhandlung.
§ 109.
Verfahren vor dem Ministerium als Disziplinarbehörde.
Das Ministerium entscheidet über die Strafversetzung oder Dienstentlassung eines behörd-
lich angestellten etatmäßigen Beamten (§ 88 Ziffer 2) in kollegialer Beschlußfassung, vorbe-
haltlich des Rekurses an das Staatsministerium.
Der Entscheidung hat eine förmliche Voruntersuchung vorauszugehen, in welcher soweit
erforderlich die Zeugen eidlich vernommen werden.
Dem Beamten ist das Ergebnis der Voruntersuchung zu eröffnen; auch steht ihm oder
seinem Verteidiger (§ 97 Absatz 2) die Einsicht der Voruntersuchungsakten frei. Die 88§ 94
bis 96 finden auf dieses Verfahren entsprechende Anwendung.