Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

452 XXXI. 
Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem staatlichen Dienste, so findet 
eine Rückzahlung des innebehaltenen Betrags nicht statt; führt dasselbe zur Entfernung aus 
dem Amt (Strafversetzung), so ist der zur Deckung der im ersten Absatz bezeichneten Kosten 
nicht erforderte Teil der innebehaltenen Bezüge nachzuzahlen; wird das eingeleitete Verfahren 
eingestellt, der Beamte freigesprochen oder lediglich in eine Ordnungsstrafe verfällt, so sind die 
innebehaltenen Bezüge vollständig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verhängung einer 
Ordnungsstrafe der Betrag der letztern und die den Beamten treffenden Kosten der Disziplinar- 
untersuchung und des Strafvollzugs in Abzug kommen. 
VII. Allgemeine Vorschriften über Gebühren, Kosten und Zustellungen. 
8 114. 
Gebühren und Kosten. 
Im Disziplinarverfahren werden keine Sporteln in Ansatz gebracht. 
Die Gebühren der im Disziplinarverfahren einvernommenen Zeugen und Sachverständigen 
sind nach den für das Verfahren in Verwaltungssachen maßgebenden Bestimmungen anzusetzen. 
Der Angeschuldigte ist im Falle der Verurteilung verpflichtet, die Kosten des Verfahrens 
ganz oder teilweise zu erstatten. Uber die Erstattungspflicht verfügt die in der Sache selbst 
ergehende Entscheidung. 
115. 
Zustellungen. 
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ergehenden Aufforderungen, Mitteilungen 
und Vorladungen sind gültig bewirkt, wenn die Zustellung entweder nach den für gerichtliche 
oder nach den für Verwaltungssachen bestehenden Vorschriften erfolgt ist. 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, so erfolgt, sofern sein 
Aufenthalt unbekannt ist oder er sich außerhalb des Reichsgebiets aufhält, die Zustellung in 
der Wohnung, welche der Angeschuldigte zuletzt an dem dienstlichen Wohnsitze inne hatte. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für einige Arten von Beamten und 
Amtsstellungen. 
8 116. 
Die landstäudischen Beamten. 
Auf die landständischen Beamten finden nebst der Geschäftsordnung der betreffenden 
Kammer die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 
So lange der Landtag versammelt ist, wird die Ordnungsstrafgewalt über die landständischen 
Beamten durch den Präsidenten der betreffenden Kammer ausgeübt; die Einleitung eines auf
	        
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