Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 455 
1. Die im § 117 hinsichtlich der Richter getroffenen besonderen Bestimmungen gelten mit 
den in § 118 Ziffer 1 und 2 enthaltenen Abweichungen auch für die Mitglieder der Ober- 
rechnungskammer. 
2. Im Falle des § 117 Ziffer 1 lit. b ist bei der Versetzung eines Mitgliedes der 
Oberrechnungskammer das Interesse des Dienstes dieser Behörde maßgebend. 
3. Die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Oberrechnungs- 
kammer steht der obersten Staatsbehörde, gegen sonstige Beamte der Oberrechnungskammer 
dem Präsidenten dieser Behörde zu. 
4. Die nach diesem Gesetze dem zuständigen Ministerium zukommenden Obliegenheiten 
und Befugnisse werden hinsichtlich der Mitglieder der Oberrechnungskammer von der obersten 
Staatsbehörde, hinsichtlich der sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer von dem Präsidenten 
dieser Behörde wahrgenommen. 
8 120. 
Die Hochschulprofessoren und Professoren der Akademie der bildenden Künste. 
Auf die ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren sowie die Professoren der 
Akademie der bildenden Künste finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Höhe des Ruhegehalts durch landesherrliche Entschließung festgesetzt wird, 
wofür der Betrag des Einkommensanschlags die Obergrenze bildet. 
Wegen der Festsetzung des Gehalts für diese Beamten und der Bildung ihres Ein- 
kommensanschlags trifft die Gehaltsordnung besondere Bestimmungen. 
121. 
Die weiblichen Beamten. 
Auf die weiblichen Beamten findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. mit der Verehelichung derselben die Anstellung eine unbedingt widerrufliche wird, 
2. mit der Verehelichung der Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts bei kürftig 
eintretender Dienstunfähigkeit erlischt und der im Falle bereits eingetretener Zuruhe- 
setzung begründete Anspruch auf Ruhegehalt ganz oder teilweise zurückgezogen werden 
kann, und 
3. ein Anspruch der Kinder auf Versorgungsgehalt nicht Platz greift. 
122. 
Die Offiziere und Mannschaften des Gendarmeriekorps gelten nicht als Beamte im Sinne 
dieses Gesetzes; es finden aber auf sie die §§ 16 bis 76 und 82 sowie die dazu gehörigen 
Übergangsbestimmungen, auf Zuruhegesetzte auch die 38 110 und 15 Absatz 1 entsprechende 
Anwendung. 
Die Offiziere des Gendarmeriekorps können gemäß § 33 in den einstweiligen Ruhestand 
versetzt werden. 
Truck und Verlag ven Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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