Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXXII. 457 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. August 1908. 
Juhalt. 
Gesetz: die Verlegung der Landesgrenze gegen die Schweiz bei Leopoldshöhe betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe betressend; des Mini- 
steriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1901 und 1905 beziehungsweise 1905 
und 1906 betresfend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 21. Juli 1908.) 
Die Verlegung der Landesgrenze gegen die Schweiz bei Leopoldshöhe betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
wie folgt: 
81. 
Der zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abgeschlossene, in der 
Anlage abgedruckte Staatsvertrag über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe 
wird genehmigt. "7“ — 
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrags wird der Teil schweizerischen 
Gebiets, der nach Artikel 1 des im § 1 bezeichneten Vertrags von der Schweiz an Baden 
abgetreten wird, mit dem badischen Staatsgebiete auf immer vereinigt und der Gemarkung 
Weil im dermaligen Amtsbezirk Lörrach zugeteilt. 
§ 3. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte scheidet der Teil badischen Gebiets, der nach Artikel II des 
im §8 1 bezeichneten Vertrags von Baden an die Schweiz abgetreten wird, aus dem badischen 
Staatsgebiet aus. 
84. 
In dem im § 2 bezeichneten schweizerischen Gebietsteile treten bei seiner Vereinigung 
mit dem badischen Staatsgebiet alle badischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19e8. 72
	        
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