Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 479 
Kein Mitglied der Versammlung darf ohne Erlaubnis des Präsidenten sprechen. 
Niemand darf im Sprechen unterbrochen werden, außer im Falle des Ordnungsrufes 
sowie des Rufes zur Sache. 
Kein Mitglied darf ohne Erlaubnis der Versammlung mehr als zweimal über denselben 
Gegenstand sprechen. 
8 56. 
Wenn ein Mitglied der Kirchensteuervertretung sich persönliche Ausfälle irgend einer Art 
erlaubt oder die Verhandlungen durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung oder in 
anderer Weise stört, so wird es vom Präsidenten, wenn diesem nicht für den ersten Fall eine 
einfache Zurechtweisung genügend erscheint, zur Ordnung gerufen. 
Der Zurechtgewiesene oder zur Ordnung Gerufene kann zu seiner Verteidigung das Wort 
begehren, das ihm nicht versagt werden darf. 
Wer sich einem wiederholten Ordnungsruf nicht fügt, kann durch Beschluß der Kirchen- 
steuervertretung für die Dauer der betreffenden Sitzung fortgewiesen werden. Wenn diese 
Maßregel wiederholt gegen ein Mitglied zur Anwendung gekommen ist, so kann dasselbe aus 
der Versammlung durch Beschluß derselben ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist an 
seine Stelle alsbald sein Ersatzmann einzuberufen (und zu verpflichten). 
Wenn ein Mitglied der Versammlung in seiner Rede vom Gegenstand der Beratung 
abschweift, kann es vom Präsidenten zur Sache gerufen werden. 
Dem Begehren der Erzbischöflichen Bevollmächtigten, einen nach § 1 Absatz 2 der Aufgabe 
der Versammlung nicht entsprechenden Gegenstand von der Erörterung auszuschließen, muß 
vom Präsidenten entsprochen werden. 
Gegen dieses Begehren der Erzbischöflichen Bevollmächtigten steht dem Präsidenten die 
Berufung an den Erzüischof zu. 
857. 
Der Präsident hält die Beratung für geschlossen, wenn 
1. die Kirchensteuervertretung auf Anfrage des Präsidenten oder auf Antrag aus dem 
Schoße der Versammlung erklärt, gehörig unterrichtet zu sein und keinen weiteren 
Vortrag mehr anhören zu wollen (wobei jedoch ein billiges Verhältnis im Gehör 
der für und wider einen Vorschlag sprechenden Mitglieder zu beachten ist), oder 
2. wenn sich kein Sprecher mehr meldet. 
8 58. 
Unmittelbar vor der Abstimmung können sowohl die Vertreter der Kirchen= und der Staats- 
regierung und die Mitglieder des Katholischen Oberstiftungsrates als die Berichterstatter zur 
Feststellung der an die Versammlung zu richtenden Fragen nochmals bas Wort nehmen. 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.