XXXIII. 479
Kein Mitglied der Versammlung darf ohne Erlaubnis des Präsidenten sprechen.
Niemand darf im Sprechen unterbrochen werden, außer im Falle des Ordnungsrufes
sowie des Rufes zur Sache.
Kein Mitglied darf ohne Erlaubnis der Versammlung mehr als zweimal über denselben
Gegenstand sprechen.
8 56.
Wenn ein Mitglied der Kirchensteuervertretung sich persönliche Ausfälle irgend einer Art
erlaubt oder die Verhandlungen durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung oder in
anderer Weise stört, so wird es vom Präsidenten, wenn diesem nicht für den ersten Fall eine
einfache Zurechtweisung genügend erscheint, zur Ordnung gerufen.
Der Zurechtgewiesene oder zur Ordnung Gerufene kann zu seiner Verteidigung das Wort
begehren, das ihm nicht versagt werden darf.
Wer sich einem wiederholten Ordnungsruf nicht fügt, kann durch Beschluß der Kirchen-
steuervertretung für die Dauer der betreffenden Sitzung fortgewiesen werden. Wenn diese
Maßregel wiederholt gegen ein Mitglied zur Anwendung gekommen ist, so kann dasselbe aus
der Versammlung durch Beschluß derselben ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist an
seine Stelle alsbald sein Ersatzmann einzuberufen (und zu verpflichten).
Wenn ein Mitglied der Versammlung in seiner Rede vom Gegenstand der Beratung
abschweift, kann es vom Präsidenten zur Sache gerufen werden.
Dem Begehren der Erzbischöflichen Bevollmächtigten, einen nach § 1 Absatz 2 der Aufgabe
der Versammlung nicht entsprechenden Gegenstand von der Erörterung auszuschließen, muß
vom Präsidenten entsprochen werden.
Gegen dieses Begehren der Erzbischöflichen Bevollmächtigten steht dem Präsidenten die
Berufung an den Erzüischof zu.
857.
Der Präsident hält die Beratung für geschlossen, wenn
1. die Kirchensteuervertretung auf Anfrage des Präsidenten oder auf Antrag aus dem
Schoße der Versammlung erklärt, gehörig unterrichtet zu sein und keinen weiteren
Vortrag mehr anhören zu wollen (wobei jedoch ein billiges Verhältnis im Gehör
der für und wider einen Vorschlag sprechenden Mitglieder zu beachten ist), oder
2. wenn sich kein Sprecher mehr meldet.
8 58.
Unmittelbar vor der Abstimmung können sowohl die Vertreter der Kirchen= und der Staats-
regierung und die Mitglieder des Katholischen Oberstiftungsrates als die Berichterstatter zur
Feststellung der an die Versammlung zu richtenden Fragen nochmals bas Wort nehmen.
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1908.