Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

480 XXXIII. 
Auch jedes Mitglied der Versammlung kann über die Feststellung der Frage sprechen und 
die Euntscheidung der Kirchensteuervertretung verlangen. 
8 59. 
Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Geschäftsordnung, die Frage, ob der 
eine oder andere Vorschlag zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll, gehen jederzeit der 
Hauptfrage vor und unterbrechen deren Erörterung. 
Die Frage ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet sei und die Verbesserungsvorschläge 
kommen vor der Hauptfrage zur Abstimmung. 
§ 60. 
Anträge müssen schriftlich angezeigt und von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein. 
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Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstande der Tagesordnung müssen dem Präsidenten 
vor der Begründung schriftlich übergeben werden. Sie müssen, um zur Beratung zu gelangen, 
von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt sein. 
* 62. 
Die Abstimmung über den der Beschlußfassung unterbreiteten Gegenstand geschieht regel- 
mäßig auf Namensaufruf in alphabetischer Reihenfolge durch die Worte „ja“ oder „nein“. 
Uber die Abstimmung ist eine namentliche Abstimmungsliste zu führen. 
Über Zwischeufragen kann — sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder nament. 
liche Abstimmung verlangt — durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, Emporheben der Hände oder 
auf eine andere geeignete Weise abgestimmt werden. Bei zweifelhafter Entscheidung wird das 
Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe festgestellt. 
8 63. 
Das Ergebnis der Abstimmungen wird vom Präsidenten sofort nach Beendigung derselben 
verkündet. 
864. 
Am Schlusse jeder Sitzung bestimmt der Präsident den Tag, die Stunde und die Tages— 
ordnung der nächsten Sitzung. 
Etwa hiergegen geltend gemachte Bedenken werden, sofern der Präsident ihnen nicht ohne 
weiteres Folge gibt, von der Versammlung entschieden. Der Präsident hat die Befugnis, bei 
einer dringenden Veranlassung eine außerordentliche Sitzung ansagen zu lassen. 
§65. 
Die Sitzungsprotokolle werden durch die Schriftführer oder unter deren Aufsicht entworfen; 
ebenso führen letztere die Abstimmungslisten und sorgen sie für die nötigen schriftlichen Aus- 
fertigungen der Beschlüsse der Versammlung.
	        
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