Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

508 XXXVII. 
III. § 24 erhält folgende Fassung: 
Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen in den Fällen 
der §§ 29, 30, 32 der Grundbuchordnung ist bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten der 
Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers oder 
des Erklärenden zuständig. 
Hiervon ausgenommen sind jedoch Urkunden, die zum Gebrauch außerhalb des Groß- 
herzogtums bestimmt sind. 
In Städten von mehr als 3.000 Einwohnern, in welchen kein Gemeindegrundbuchamt 
besteht, ist der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des An- 
tragstellers oder des Erklärenden zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften mit der 
Beschränkung des Absatzes 2 auch daun zuständig, wenn es sich nicht um Grundbuch- 
sachen handelt. 
Verletzt der Grundbuchhilfsbeamte bei der Unterschriftsbeglaubigung (Absotz 1 und 3) 
vorsätzlich oder fährlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft 
dem Beteiligten gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle 
des Beamten die Gemeinde, in deren Dienst er steht. 
Artikel 2. 
Das Gesetz vom 17. Juni 1899, die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Notariat be- 
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 249), in der durch die Gesetze vom 17. Juli 1902, 
die wandelbaren Bezüge der Notare betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183), 
und vom 13. Juli 1904, das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 205), gegebenen Gestalt (Rechtspolizeigesetz) 
wird dahin geändert: 
I. § 36 soll künftig lauten: 
Zur Aufnahme von Wechsel= und Scheckprotesten sind nur die Notare und die Gerichts- 
vollzieher zuständig. 
II. Die §§ 37 und 73 werden aufgehoben. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft mit Ausnahme der in Artikel 2 vor- 
gesehenen Aufhebung des § 73 des Rechtspolizeigesetzes; diese Bestimmung tritt erst am 
1. Jannar 1909 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. September 1908. 
Friedrich. 
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder
	        
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