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erforderlichenfalls durch Befragen der Beteiligten (§ 30) klarzustellen. Auf diesem Wege ist
es auch möglich, bloße Veräußerungs= oder Erwerbungsangebote, die behufs Vermeidung der
Besteuerung nicht förmlich angenommen worden sind und deshalb als gültige Rechtsgeschäfte
nicht angesehen werden können, während in Wahrheit ein formloses Erwerbungsgeschäft
geschlossen war und durch die achfolgende Auflassung auch erfüllt wurde, nachträglich der
Bestenerung zu unterwerfen
5. Soweit die Steuer nach den vorstehenden Bestimmungen für den gleichen Erwerb einer
Person von einer andern schon einmal festgesetzt worden ist, findet eine nochmalige Steuer-
festsetzung nicht statt.“
5. § 6 wird, wie folgt, gefaßt:
„1. Das Grundbuchamt kann auf Ansuchen des Erwerbers mit der Festsetzung der Stener
bis auf weiteres, spätestens aber bis zum Eintritt der Rechtsänderung zuwarten.
2. Von dieser Befugnis soll das Grundbuchamt insbesondere dann Gebrauch machen,
wenn dem Vollzug des entgeltlichen Erwerbungsgeschäfts durch Eintragung der Rechtsänderung
rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, z. B. wegen Streitigkeiten über den Vollzug
des Geschäfts und dergleichen. Wenn die Wirksamkeit des Geschäfts von dem Eintritt einer
ausschiebenden Bedingung oder von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht ist, ist
bis zum Eintritt der Bedingung oder bis zur Erteilung der Zustimmung Aufschub zu gewähren,
wenn anzunehmen ist, daß die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach dem Willen der Parteien
auch wirklich von dem Eintritt der Bedingung oder der Erteilung der Zustimmung abhängig
sein soll, so z. B. wenn ein solches Rechtsgeschäft für eine Gemeinde vorbehaltlich der Geneh-
migung des Bürgerausschusses abgeschlossen wird und die Stenerfreiheit nach § 33 Ziffer 2
des Gesetzes nicht begründet ist. Ist jedoch anzunehmen, daß die Bedingung oder der Vor-
behalt der Zustimmung in der Absicht der Umgehung oder Verzögerung der Steunerentrichtung
beigefügt ist, wie dies z. B. regelmäßig der Fall sein wird, wenn ein Spekulationsgeschäft
von der Genehmigung der Ehefrau einer Partei oder von der Genehmigung eines an der
Spekulation Beteiligten abhängig gemacht ist, ist der Aufschub zu versagen.
3. Ein Aufschub der Stenerfestsetzung ist überhaupt nicht zu bewilligen oder ein bereits
bewilligter zurückzuziehen, sobald das Grundbuchamt die Überzeugung gewinnt, daß der Vollzug
des Erwerbungsgeschäfts durch Eintragung der Rechtsänderung in der Absicht der Umgehung
oder Verzögerung der Steuerentrichtung unterlassen wird. Insbesondere ist ein Aufschub bei
Spekulationsgeschäften regelmäßig zu versagen; auch ist die Festsetzung der Steuer alsbald zu
bewirken, wenn die Übergabe des erworbenen Grundstücks ganz oder teilweise vollzogen ist
oder wenn bei Streitigkeiten über das Erwerbungsgeschäft der gerichtliche Austrag der Sache
unterbleibt oder ein hierüber anhängiger Rechtsstreit längere Zeit beruht oder von den Beteiligten
lässig betrieben wird. Eine Prüfung, ob der bewilligte Aufschub zurückzuziehen ist, hat auch
einzutreten, wenn dieser zunächst für die Besteuerung des entgeltlichen Rechtsgeschäfts bewilligt
wurde und später zur Sicherung des Anspruchs auf Rechtsübertragung eine Vormerkung oder
ein Widerspruch zugunsten des Erwerbers zum Grundbuch eingetragen wird.
4. Wenn gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen bis zum Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung oder der Erteilung der Zustimmung eines Dritten Aufschub mit der Steuerfest-