Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

532 LXI. 
Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten, 
a. daß das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Absendung nicht in einem Kantone 
gestanden hat, aus dem die Einfuhr von Rindvieh und Ziegen verboten ist oder in 
den letzten 30 Tagen verboten war, und 
b. daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden eine auf Rinder oder Ziegen 
übertragbare Seuche nicht herrscht und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ab- 
sendung nicht geherrscht hat. 
B. Das Gesundheitszeugnis. 
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen behördlich hierzu ermächtigten schweizerischen 
oder einen deutschen Tierarzt zu bescheinigen, daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor 
der Absendung untersucht und frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen 
befunden hat. 
C. Die Desinfektionsbescheinigung. 
Sie ist von der Eisenbahndienststelle des Verladeorts auszustellen und hat dahin zu lauten, 
daß die Wagen, worin die Tiere befördert werden, unmittelbar vor der Beladung ordnungs- 
mäßig desinfiziert worden sind. 
Sämtliche Bescheinigungen sind mit Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausstellung zu 
versehen, handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel zu bedrucken oder in 
Ermangelung eines solchen von der Ortspolizeibehörde am Ort der Ausstellung der Be- 
scheinigung zu beglaubigen. 
3. Für Rinder mit Ausnahme der Kälber unter 3 Monaten sind Einzelzeugnisse (X und 
B) auszustellen, für Kälber und Ziegen sind Gesamtzeugnisse zulässig. Jedoch müssen die 
Tiere in den Gesamtzeugnissen nicht nur nach der Stückzahl, sondern auch nach der Haltung, 
dem Geschlecht, der Rasse und den besonderen Merkmalen so gekennzeichnet sein, daß die Fest- 
stellung der Nämlichkeit gesichert ist. 
Sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen haben nur 6 Tage Gültigkeit, den Tag der 
Ausstellung mit eingerechnet. 
4. Sind die obigen Bedingungen erfüllt und die Tiere seuchen= und seuchenverdachtsfrei 
befunden, so hat der Grenztierarzt die Erlaubnis zur Einfuhr zu erteilen und der Bezirks- 
polizeibehörde des Bestimmungsortes (Bezirksamt, Oberamt, Kreisamt u. s. w.) auf dem 
kürzesten Wege (telegraphisch oder telephonisch) von der Ankunft der Sendung unter Angabe 
der Zahl der Tiere und des Namens des Einbringers auf Kosten des letzteren Mitteilung 
zu machen. 
Sendungen, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind von der Einfuhr 
zurückzuweisen. 
5. Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Tiere auf 
dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt, Umladung und Zuladung, beim Transport auf
	        
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