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Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten,
a. daß das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Absendung nicht in einem Kantone
gestanden hat, aus dem die Einfuhr von Rindvieh und Ziegen verboten ist oder in
den letzten 30 Tagen verboten war, und
b. daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden eine auf Rinder oder Ziegen
übertragbare Seuche nicht herrscht und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ab-
sendung nicht geherrscht hat.
B. Das Gesundheitszeugnis.
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen behördlich hierzu ermächtigten schweizerischen
oder einen deutschen Tierarzt zu bescheinigen, daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor
der Absendung untersucht und frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen
befunden hat.
C. Die Desinfektionsbescheinigung.
Sie ist von der Eisenbahndienststelle des Verladeorts auszustellen und hat dahin zu lauten,
daß die Wagen, worin die Tiere befördert werden, unmittelbar vor der Beladung ordnungs-
mäßig desinfiziert worden sind.
Sämtliche Bescheinigungen sind mit Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausstellung zu
versehen, handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel zu bedrucken oder in
Ermangelung eines solchen von der Ortspolizeibehörde am Ort der Ausstellung der Be-
scheinigung zu beglaubigen.
3. Für Rinder mit Ausnahme der Kälber unter 3 Monaten sind Einzelzeugnisse (X und
B) auszustellen, für Kälber und Ziegen sind Gesamtzeugnisse zulässig. Jedoch müssen die
Tiere in den Gesamtzeugnissen nicht nur nach der Stückzahl, sondern auch nach der Haltung,
dem Geschlecht, der Rasse und den besonderen Merkmalen so gekennzeichnet sein, daß die Fest-
stellung der Nämlichkeit gesichert ist.
Sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen haben nur 6 Tage Gültigkeit, den Tag der
Ausstellung mit eingerechnet.
4. Sind die obigen Bedingungen erfüllt und die Tiere seuchen= und seuchenverdachtsfrei
befunden, so hat der Grenztierarzt die Erlaubnis zur Einfuhr zu erteilen und der Bezirks-
polizeibehörde des Bestimmungsortes (Bezirksamt, Oberamt, Kreisamt u. s. w.) auf dem
kürzesten Wege (telegraphisch oder telephonisch) von der Ankunft der Sendung unter Angabe
der Zahl der Tiere und des Namens des Einbringers auf Kosten des letzteren Mitteilung
zu machen.
Sendungen, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind von der Einfuhr
zurückzuweisen.
5. Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Tiere auf
dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt, Umladung und Zuladung, beim Transport auf