LXI. 533
der Straße ohne Einstellung in fremde Gehöfte, an den Bestimmungsort zu verbringen, wo
sie einer zehntägigen polizeilichen Beobachtung gemäß 8 33 der diesseitigen Verordnung vom
19. Dezember 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1896 Seite 1) unterliegen.
Ausgenommen von der polizeilichen Beobachtung sind Schlachttiere, die in öffentliche
Schlachthöfe eingeführt werden. Jedoch sind diese Tiere, wenn ihre Abschlachtung nicht un-
mittelbar nach der Ankunft erfolgt, dort in besonderen Stallungen unterzubringen und längstens
innerhalb vier Tagen abzuschlachten.
Karlsruhe, den 30. September 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. «
von Gemmingen.
Verordnung.
(Vom 1. Oktober 1908.)
Die Bekämpfung der Cholera betreffend.
Auf Grund des § 13 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 306), und der vom Bundesrat
unterm 28. Jannar 1907 beschlossenen Ausführungsbe stimmungen zur Bekämpfung der Cholera
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Februar 1904 — Reichsgesetzblatt Seite 67)
wird hiermit angeordnet, daß alle zureisenden fremden oder ortsansässigen Personen, welche sich
innerhalb der letzten 5 Tage vor ihrer Ankunft in einem von der Cholera betroffenen Bezirke
oder Orte aufgehalten haben, unverzüglich — längstens binnen 24 Stunden nach ihrer An-
kunft — der Ortspolizeibehörde zu melden sind.
Die Verpflichtung zu dieser Meldung, welche neben der durch die bestehenden Vorschriften
vorgeschriebenen polizeilichen Anmeldung zu erfolgen hat, liegt den Gasthofbesitzern und
Wohnungsinhabern ob, welche die zureisenden Personen bei sich aufnehmen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 45 Ziffer 3 des erwähnten Reichsgesetzes mit Geld-
strafen von 10 bis 150 6 oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft.
Karlsruhe, den 1. Oktober 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Glockner.
Dr. v. Bayer
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.