XLIV. 541
sofern nicht die Verzögerung des Geschäfts oder der Handlung dem Antragsteller einen nicht
oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
5. Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei
Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt.
§ 7.
1. Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Gebühren bei Beendigung des ee eit.
Erheöunng für
Geschäfte, bare Auslagen bei ihrer Entstehung fällig. dir Slaalskae
Die Erhebung erfolgt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, für die Staatskasse.
88.
Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der Nachforderung
berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgültiger ur gen
Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist.
89.
1. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei derjenigen Stelle (Gericht, Roiariat, Kostenanfab.
Grundbuchamt), bei welcher die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn sie bei einer
ersuchten anderen Behörde durch Rechtshilfeleistung entstanden sind oder die Angelegenheit
früher bei einer anderen Behörde anhängig war.
2. Der Ansatz erfolgt besonders für jede Instanz.
8 10.
1. Die Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe Burück—
der aus Aulaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten,wbitung von
abhängig gemacht werden. zur Kosten-
2. Austelle der Zurückbehaltung können die Urkunden geeignetenfalls auch dem empfangs- ilan.
berechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme der Kosten mittels der Post übersendet nachnahme.
werden.
8 11.
1. In Angelegenheiten, auf welche die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Nichterhebung
Armenrecht keine Anwendung finden, hat, wenn der Kostenschuldner offenkundig arm ist oderr Kuoien bei
durch ein nach Vorschrift der Zivilprozeßordnung ausgestelltes Zeugnis sein Unvermögen zur Beleiligten
Kostenzahlung nachweist, die mit der Rechtsangelegenheit befaßte Stelle (§ 9) anzuordnen, daß
die Kostenerhebung zu unterbleiben hat.
2. Durch diese Anordnung wird die spätere Einziehung vor eingetretener Verjährung
nicht ausgeschlossen.
3. Über Beschwerden wegen Ablehnung der in Absatz 1 bezeichneten Anordnung wird
nach § 17 entschieden.
87.