Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 541 
sofern nicht die Verzögerung des Geschäfts oder der Handlung dem Antragsteller einen nicht 
oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 
5. Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei 
Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt. 
§ 7. 
1. Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Gebühren bei Beendigung des ee eit. 
Erheöunng für 
Geschäfte, bare Auslagen bei ihrer Entstehung fällig. dir Slaalskae 
Die Erhebung erfolgt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, für die Staatskasse. 
88. 
Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der Nachforderung 
berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgültiger ur gen 
Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist. 
89. 
1. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei derjenigen Stelle (Gericht, Roiariat, Kostenanfab. 
Grundbuchamt), bei welcher die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn sie bei einer 
ersuchten anderen Behörde durch Rechtshilfeleistung entstanden sind oder die Angelegenheit 
früher bei einer anderen Behörde anhängig war. 
2. Der Ansatz erfolgt besonders für jede Instanz. 
8 10. 
1. Die Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe Burück— 
der aus Aulaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten,wbitung von 
abhängig gemacht werden. zur Kosten- 
2. Austelle der Zurückbehaltung können die Urkunden geeignetenfalls auch dem empfangs- ilan. 
berechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme der Kosten mittels der Post übersendet nachnahme. 
werden. 
8 11. 
1. In Angelegenheiten, auf welche die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Nichterhebung 
Armenrecht keine Anwendung finden, hat, wenn der Kostenschuldner offenkundig arm ist oderr Kuoien bei 
durch ein nach Vorschrift der Zivilprozeßordnung ausgestelltes Zeugnis sein Unvermögen zur Beleiligten 
Kostenzahlung nachweist, die mit der Rechtsangelegenheit befaßte Stelle (§ 9) anzuordnen, daß 
die Kostenerhebung zu unterbleiben hat. 
2. Durch diese Anordnung wird die spätere Einziehung vor eingetretener Verjährung 
nicht ausgeschlossen. 
3. Über Beschwerden wegen Ablehnung der in Absatz 1 bezeichneten Anordnung wird 
nach § 17 entschieden. 
87.
	        
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