Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI/IV. 547 
2. Der Wert des Gegenstandes wird hierbei in allen Fällen, auch soweit sie vermögens— 
rechtlicher Natur sind, nach der Vorschrift des § 13 Absatz 9 berechuet. 
8 22. 
1. Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor— 6euhen rc 
mundschaft erstreckt, von je 400 + 1. zu erheben. Endigt die Vormundschaft vor Ablauf schalen nnd 
eines Jahres, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. dauernden 
2. Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vormundschafts- siegichaften 
gericht oder dem Familienrat Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 100 ¾ des Ver= Beistand. 
mögens 10 F zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl am Anfange, schaften. 
als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet. 
3. Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens nach Absatz 1 und 2 werden die 
Schulden in Abzug gebracht. 
4. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf die Pflegschaft 
und Beistandschaft, soweit nicht § 24 zutrifft, sowie auf die vorläufige Vormundschaft. Endigt 
die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Eutmündigung ein Vormund 
bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren. 
5. Handelt es sich um minderjährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Per- 
sonen, so werden die Gebühren nach Absatz 1, 2 und 4 während der Dauer der Vormund- 
schaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nur insoweit erhoben, als sie aus den nach Bestreitung 
des Unterhalts und der Erziehung der Mündel etwa übrig bleibenden Überschüssen der Ein- 
künfte ihres Vermögens gedeckt werden können. Soweit dies nicht der Fall ist, werden sie bei 
Beendigung der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft erhoben; dabei muß dem 
früheren Mündel jedoch außer den zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen 
ein reines Vermögen von 500 4 belassen werden. 
8 23. 
1. Neben den in § 22 bestimmten Gebühren dürfen für Verhandlungen und Entschei= Eigenschaft 
dungen, welche von dem Vormundschaftsgerichte oder dem Familienrate als solchen oder behufs der Gebühr des 
Sicherstellung, Verwaltung und Beaufsichtigung des Vermögens des Mündels, Pflegebefohlenen Panschgebühr. 
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes von dem Nachlaßgerichte vorgenommen oder 
erlassen werden, desgleichen für die Auseinandersetzung über den Nachlaß des Vaters oder der 
Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
nötig geworden ist, einschließlich der Erteilung des Erbscheins nur bare Auslagen und die 
Kosten eines aufgenommenen Inventars, nicht aber sonstige Gebühren, angesetzt werden. Die 
Gebühren für Erbauseinandersetzung und Erbschein kommen jedoch insoweit zum Ansatz, als 
dem Mündel aus dem betreffenden Nachlaß ein reines Vermögen von mehr als 1000 4 
angefallen ist. 
2. Hinsichtlich der hiernach von dem Mündel zu erhebenden Auslagen finden die Vor- 
schriften in § 22 Absatz 5 Anwendung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 88
	        
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