b. für auf Antrag vorgenommene Eintragungen, welche ein eingetragenes Schiffs-
pfandrecht zum Gegenstand haben, abgesehen von der Löschung, und für Vormer-
kungen in Bezug auf Schiffspfandrechte fünf Zehnteile der Gebühr nach Reihe H.
c. für jede auf Antrag erfolgende Löschung einer Eintragung nach à und b fünf Zehnteile
der für die zu löschende Eintragung bestimmten Gebührensätze.
2. Für den Vermerk der Eintragungen nach Absatz 1 auf dem Schiffsbrief und auf den
Urkunden über die durch das Schiffspfandrecht gesicherte Forderung, sowie für sonstige Ver-
merke auf diesen Urkunden werden drei Zehnteile der Gebühr nach Reihe B erhoben. Für
gleichlautende Vermerke nach § 1270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird diese Gebühr nur
einmal aus dem Gesamtbetrag der Forderung erhoben.
3. Für die Berechunng der Gebühren nach Absatz 1 und 2 ist der Betrag der Forderung
maßgebend. Erfolgen mehrere gleichartige Eintragungen oder mehrere Löschungen oder mehrere
Vermerke (Absatz 2) bei Schiffen desselben Eigentümers auf Grund einer Bewilligung und
auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags, so wird die Gebühr nur einmal nach dem zusammen-
gerechneten Betrag der Forderungen erhoben. Ist der Wert des Schiffes der geringere, so ist
dieser maßgebend.
8 54.
1. Für die Verfügung, durch welche einem Antrage auf Bestellung eines Dispacheurs
stattgegeben wird (Binnenschiffahrtsgesetz § 87 Absatz 2), sind fünf Zehnteile der Gebühr nach
Reihe B, mindestens aber 5 K zu erheben.
2. Für die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Dispacheurs wird eine
Gebühr von 3 bis 10 erhoben.
3. Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr ist auch anzusetzen für die Entscheidung über die
Verpflichtung des Dispacheurs zu der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache und für
die Verhängung von Ordnungsstrafen, durch welche Beteiligte zur Aushändigung von Schrift-
stücken an den Dispacheur angehalten werden sollen.
4. Für die gerichtliche Verhandlung über die von dem Dispacheur oder dem Schiffer
aufgemachte Dispache werden drei Zehnteile der Gebühr der Reihe & erhoben. Auf diese
Gebühr kommt eine etwa nach Absatz 1 erhobene Gebühr in Aurechnung.
5. Als Wert des Gegenstandes ist anzusehen der Betrag des Havereischadens, wenn jedoch
der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Betrag.
1. Für die Eintragungen in das Vereinsregister sind folgende Gebühren zu erheben:
a. für die erste Eintragung des Vereins und für die Eintragung von Satzungs-
änderungen 20 bis 100 40;
b. für sonstige auf Anmeldung zu bewirkende Eintragungen 5 K.
2. Das Gericht ist ermächtigt, bei gemeinnützigen Vereinen die Gebühr zu na bis auf 5 4/,
zu b bis auf 2 herabzusetzen.
89.
Dirpache.
Vereins-
register.