Sonstige
gerichtliche
Anord=
nungen in
wBezug aufs
Vereine.
Güterrechts-
register.
Ordnungs-
strasen.
Einsicht, Ab-
schristen, Aus-
züge u. s. w.
Gebühren
reihe.
558 XIIV.
3. Für die Verfügung, durch welche die Aumeldung des Vereins oder einer Satzungs-
änderung zugelassen wird, desgleichen für die nach § 74 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Anzeige der zuständigen Behörde und nach § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Amts
wegen zu vollziehenden Eintragungen und für die Löschung unzulässiger Eintragungen von
Amts wegen werden keine Gebühren erhoben.
8 56.
Für die nach §§ 29, 86, 18 Absatz 1 und 88 verglichen mit §§ 29, 37 und 73 des
Bürgerlichen Gesetzouchs dem Amtsgerichte zukommenden Entscheidungen werden drei Zehnteile
der Gebühr nach Reihe & erhoben.
§ 57.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden Gebühren von je 146 erhoben.
*-
1. Iu dem Verfahren, durch welches Beteiligte zur Befolgung gesetlicher Vorschriften
nach § 127 des Binnenschiffahrtsgesetzes und nach § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
Ordnungsstrafen anzuhalten sind, werden die in § 50 dieses Gesetzes bestimmten Gebühren
erhoben.
2. Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die den Beteiligten bekannt gemachte
Absicht des Registergerichts, eine unzulässige Eintragung in dem Vereinsregister oder Güter-
rechtsregister als nichtig zu löschen, werden drei Zehnteile der Gebühr nach Reihe erhoben.
Wird einem solchen Widerspruche stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben.
8 59.
1. Für Aufsuchung und Vorlegung eines Eintrags in das Schiffs, Vereins- oder Güter—
rechtsregister zur Einsicht wird eine Gebühr von einer halben Mark erhoben.
2. Für Abschriften und Auszüge aus diesen Registern und für Zeugnisse und Beschei.
nigungen über deren Inhalt sind die in § X7 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten
Gebühren anzusetzen.
3. Die Vorschriften des § 48 Absatz 1 finden hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
Register entsprechende Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
8 60.
1. Die Gebühren für gerichtliche und notarielle Beurkundungen werden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nach dem Werte des Gegenstandes erhoben.
Die Gebühren werden nach der Reihe C bemessen.
3. Der Mindestbetrag der Gebühr in den Fällen dieses Abschnittes ist 1.6.
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