XLIV. 561
8 68.
1. Für die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten und von Erbverträgen wird Testamente
das Zweifache der vollen Gebühr erhoben.
2. Für die Errichtung anderer Testamente wird die volle Gebühr erhoben.
3. Wird an Stelle der Zeugen ein zweiter Notar zugezogen, so werden für dessen Mit—
wirkung weitere fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
4. Bei Berechnung der Gebühren finden die Bestimmungen in 8 entsprechende Anwendung.
8 69.
1. Für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird eine Gebühr Unurschrists-
von 1 erhoben. beglanbigung.
2. Werden mehrere auf dasselbe Schriftstück bezügliche Unterschriften oder Handzeichen
gleichzeitig beglaubigt, so beträgt die Gebühr bei drei bis zehn Unterschriften oder Handzeichen
2 4, bei mehr Unterschriften oder Handzeichen 1 .46
* 70.
1. Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grund-
Grundstücken oder von anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens werden erhoben: fücksversteige
für die Vorbereitung der Versteigerung insbesondere auch in dem Falle, wenn die cungen.
Versteigerung dem Bürgermeister oder einem anderen Versteigerungsbeamten übertragen
wird, fünf Zehnteile der vollen Gebühr;
b. für jeden von dem Notar abgehaltenen Versteigerungstermin die volle Gebühr;
. für die Beurkundung des Zuschlags oder der Genehmigung des Zuschlags durch den
Versteigerer fünf Zehnteile der vollen Gebühr.
2. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur Abgabe von
Geboten aufgefordert worden ist.
3. Die Gebühr wird nach dem Schätzungswert oder dem sonst ermittelten Wert der
Gegenstände im Falle des Zuschlags nach dem Gebot, das den Zuschlag erhält, berechnet.
4. Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände des unbeweglichen Vermögens
in demselben Verfahren ausgeboten, so sind die Gebühren nach dem zusammenzurechnenden
Wert der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die Gebühr für die Beurkundung
des Zuschlags oder der Genehmigung des Zuschlags durch den Versteigerer wird jedoch für
jeden Steigerer besonders nach dem Werte der ihm zugeschlagenen Gegenstände berechnet.
5. Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden Termin
nach dem zusammenzurechnenden Werte der in ihm ausgebotenen Gegenstände besonders berechnet.
6. Schuldner der Kosten für den Zuschlag ist der Ersteher; im übrigen finden auf die
Zahlungspflicht die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.
8 71.
1. Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm Versteigerung
und von Holz auf dem Stamm, sowie von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten kwwr
werden nach dem zusammenzurechnenden Werte der Gegenstände erhoben: «
-
(-
»