Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Verlosungen. 
Generalver: 
sammlungen. 
Eides= 
abnahme, 
Siegelungen, 
Vermögens- 
verzeichnisse, 
Register- 
anmeldungen. 
jedoch 
562 XIIV. 
von dem Betrage bis zu 100 % 5 vom Hundert, 
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2. Die Vorschrift in § 70 Absatz 3 findet Anwendung. 
3. Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu entnehmen. 
— 
§ 72. 
1. Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben: 
a. für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen; 
b. ebenso bei Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren; 
c. für die Beurkundung der Beschlüsse oder Wahlhandlungen der Generalversamm- 
lungen, Aufsichtsräte oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen 
Vereinigungen. 
2. Im Falle n entscheidet der Wert des zu verlosenden Gegenstandes, im Falle b der 
Wert der auszulosenden oder zu vernichtenden Wertpapiere. Erfolgt die Auslosung und Ver- 
nichtung der Wertpapiere in einer Verhandlung, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 
Im Falle c finden, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, die Vorschriften des § 13 
Absatz Anwendung. Die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 300 40, gleichviel ob 
ein bestimmter Geldwert erhellt oder nicht. 
8 73. 
1. Die volle Gebühr der Reihe C wird erhoben: 
a. für die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme der 
in §§ 36, 97, 98 bezeichneten Fälle, und für die Vernehmung von Zengen und 
Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Teil eines anderen Verfahrens 
bilden; 
für Siegelungen einschließlich der Entsiegelung; 
b. für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen; 
(1. für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in ein anderes 
bei dem Amtsgerichte geführtes Register bestimmten Anmeldung oder einer Verhand- 
lung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sofern die Aufnahme nicht 
bei dem mit der Registerführung befaßten Gerichte erfolgt. 
2. Die von Amts wegen veranlaßte Vereidigung von Sachverständigen ist gebührenfrei. 
3. Im Falle des Absatzes 10 werden nur fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben, 
wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die Siegelung oder die Entsiegelung beschränkt. 
4. Im Falle des Absatzes 1 findet, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, § 13 
Absatz 9 entsprechende Anwendung. 
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