XLIV. 569
886.
Die folgenden Eintragungen und Löschungen, welche im öffentlichen Interesse erfolgen, Gebührenfreie
sind gebührenfrei: Eintragungen.
Einschreibungen, welche erfolgen behufs Herstellung der Übereinstimmung der Angaben
des Grundbuchs mit dem Lagerbuch über die tatsächliche Beschaffenheit (Lage, Größe,
Bebanung) der Grundstücke;
. Einschreibung des Steuerwerts und des Feuerversicherungsanschlags;
vl die auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden nach §§ 28 und 29 des Grundbuch-
ausführungsgesetzes erfolgenden Eintragungen;
die durch Verlegung der Gemarkungsgrenzen veranlaßten Eintragungen (Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 1854), die Sicherung der Gemarkungs-, Gewann-
und Eigentumsgrenzen betreffend);
die Eintragungen nach Konkursordnung §§ 113, 114, 116 und 163 Absatz 3 (ogl.
Konkursordnung § 115);
die von Amts wegen erfolgende Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen
nach § 18 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 der Grundbuchordnung;
g. Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs auf einstweilige Anordnung
s Beschwerdegerichts und deren Löschung nach § 76 der Grundbuchordnung;
die Grundbuchberichtigung nach § 54 der Grundbuchordnung;
die Vermerke über Anderung des Namens, Standes, Berufs und Wohnortes des
Berechtigten im Grundbuch;
c. die selbständige Eintragung der in der Natur schon vollzogenen Zusammenlegung
(Vereinigung, Zuschreibung) eines Grundstücks von weniger als 9 Ar mit einem
anderen Grundstück.
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8 87.
.Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs, einschließlich Erteilung von
der dabei vorkommenden Nebenverrichtungen, werden drei Zehnteile, für die Erteilung eines ieee
neuen Briefs an die Stelle eines anderen oder für die Herstellung eines Teilbriefs, einschlieslich Lermerke auf
der dabei vorkommenden Nebenverrichtungen, werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. demielben
2. Für Vermerke auf dem Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe, welche nict *
als gebührenfreie Nebenverrichtung gelten (§ 85 Absatz 21), wird ein Zehnteil der vollen
Gebühr, höchstens aber 10 4 erhoben.
3. Für Vermerke auf den Teilschuldverschreibungen über eine nach S§ 1 187 bis 1189
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragene Hypothek werden außer den Schreibgebühren zwei
Zehnteile der vollen Gebühr aus dem Betrag der durch die Hypothek gesicherten Forderung erhoben.
§5 88.
1. Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Übergang von Werts-
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei Löschungen berr hingen
dieser Rechte, sowie bei der Herstellung von Hypotheken-, Grundschuld und Rentenschuldbriefen #astungen
wird der Wert nach dem Betrag der Geldsumme, für welche die Grundstücke haften, berechnet. ##s.#.
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