Zwangs-
verwaltung.
Hinter-
legung des
Steigerungs-
erlöses.
Gebühren für
die Tätigkeit
des Grund-
buchamts.
586 XI IV.
3. Ist das Verfahren eingestellt, so werden — unbeschadet der Vorschußpflicht des Antrag-
stellers nach § 137 Absatz 2 — mit dem Ablauf eines Jahres seit Anordnung der Zwangs-
versteigerung die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
143.
1. In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Jahr der Zwangs-
verwaltung, wobei ein begonnenes Jahr als voll gezählt wird, außer der Gebühr des § 138
fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
2. Der Tag der Beschlagnahme gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres.
3. Die in Absatz 1 bezeichneten Gebühren werden nach demjenigen Betrag der Einkünfte
berechnet, welcher nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung, einschließlich der laufenden
Beträge der öffentlichen Lasten, zur Verteilung gelangt.
4. Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufhebung des letzteren dem Verwalter nicht
übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen worden, so werden Gebühren nach
Absatz 1 nicht erhoben.
5. Die Gebühr wird mit dem Schlusse jedes Verwaltungsjahres fällig. Wird jedoch das
Verfahren vor dem Schluß des Verwaltungsjahres aufgehoben, so werden die Gebühren mit
der Aufhebung des Verfahrens fällig. Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem
Ablaufe eines Jahres seit Erlassung des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsverwaltung
die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
6. Die Bestimmung in § 139 Absatz 5 findet Anwendung.
8 144.
1. Mußte der dem Berechtigten zukommende Betrag von dem Vollstreckungsgericht hinter-
legt werden, so ist für die hierdurch verursachte Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts ein Zehnteil
der vollen Gebühr aus dem hinterlegten Betrage, mindestens aber 1 4 und nicht mehr als
10 4%, zu erheben.
2. Zur Zahlung dieser Gebühr ist der zum Empfang des hinterlegten Betrags Berechtigte
verpflichtet.
8 145.
1. Für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts werden
Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers als Eigentümer
und der Eintragung der Sicherheitshypothek für die Forderung gegen den Ersteher.
2. Die Gebühren für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer und für die Ein—
tragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher sind von dem Er—
steher zu erheben.
3. Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Erhebung von Auslagen, insbesondere
von Schreibgebühren, nicht ausgeschlossen.