Nr. XLV. z89
Gesetzes- und Verordnungs- Blaltt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. Oktober 1908.
Inhalt.
Gesetz: die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend.
Landesherrliche Verordnungen: die Einführung einer Werkmeisterprüfung für den maschinentechnischen und elektro-
technischen Dienst betreffend; die Gewährung von Beihilfen an zuruhegesetzte Beamte und an Hinterbliebene von etatmäßigen
Beamten betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die badisch öster-
reichische Ubereinkunft bezüglich der Behandlung der beweglichen Verlassenschaften betreffend.
Den Preis des Gesetyes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1909 betreffend.
Gesetz.
(Vom 5. Oktober 1908.)
Die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
I. Dienstreiseklosten.
§ 1.
Bewilligung von Anufwandsentschädigung und Reisekostenersatz im allgemeinen.
Die Beamten erhalten, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Wohnortes vornehmen,
Ersatz des Aufwandes für Verpflegung und Unterkunft (Aufwandsentschädigung) sowie der
Reisekosten.
Die Aufwandsentschädigung der etatmäßigen Beamten besteht aus dem Tage= nebst Über-
nachtungsgeld.
Inwieweit die folgenden Vorschriften auf die nichtetatmäßigen Beamten Anwendung finden,
wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
8 2.
Begriff des Wohnorts. Ansnahmsweise Bewilligung von Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz
bei Dienstgeschäften am Wohnort.
Als Wohnort gilt die Gemarkung des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten.
Durch landesherrliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz von Reisekosten ausnahmsweise auch
Gesehes= und Verordnungsblatt 1908. 94