XLV. 593
. Als Entschädigung für die sonstigen durch den Umzug verursachten Kosten (allgemeine
Kosten) erhalten nach Maßgabe der Klasseneinteilung des § 3 die Beamten der Klasse:
1 300 4
II 250 „
II# 200 „
IV 150 „,
V. 125 „.
VI 100 „
VII 75 „
VIII „„0
... »
Maßgebend ist diejenige Klasse, welcher der Beamte vor seiner Versetzung angehört hat.
Die Entschädigung für allgemeine Kosten kann, wenn der Beamte aus besonderen Gründen
zu außergewöhnlich hohen Auslagen genötigt war, bis zum Betrag des nachgewiesenen tat-
sächlichen und von der zuständigen Behörde als notwendig anerkannten Aufwands erhöht werden.
13.
Umzugsfostenvergütung der etatmäßigen Beamten ohne eigenen Hausstand.
Bei Versetzungen etatmäßiger Beamten ohne eigenen Hausstand werden die gesamten
Umzugskosten nach dem tatsächlichen und in dem von der zuständigen Behörde als notwendig
anerkannten Betrag vergütet.
Unter den tatsächlichen Auslagen ist als Ersatz für Verpflegungskosten während der Dauer der
Reise bis zum Bezug einer Wohnung am Aufzugsort die Aufwandsentschädigung nach den 8§ 3 und 4
zu berechnen. Für die Zeit nach der dritten Übernachtung im Gasthause am Aufzugsort darf
jedoch eine Aufwandsentschädigung nur in besonders begründeten Fällen angerechnet werden.
14,
Gewährung von Mietzinsentschädigung.
Außerdem wird für die Zeit, für die ein Beamter infolge der Versetzung nachweislich
doppelten Mietzins zu entrichten hat, insoweit Ersatz geleistet, als der Mietzins den doppelten
Betrag des Wohnungsgeldes des Beamten nicht übersteigt; diese Vergütung darf jedoch höchsteus
für einen Zeitraum von nenn Monaten gewährt werden.
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm, falls er die Wohnung nach
seinem Umzug leer stehen lassen mußte, für die Zeit des Leerstehens eine Entschädigung in
der Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Wohnung gewährt werden, insoweit dieser Mietwert
den doppelten Betrag des seitherigen Wohnungsgeldes nicht übersteigt, jedoch keinenfalls für
einen längeren Zeitraum als für die Dauer von sechs Monaten.
8 15.
Ausnahmsweise Gewährung von Umzugskosten.
Eine gänzliche oder teilweise Umzugskostenvergütung und Mietzinsentschädigung (§ 14)
kann auch in anderen als den in § 11 erwähnten Fällen, so namentlich bei der erstmaligen