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der Kosten einer ihren Verhältnissen entsprechenden beruflichen Ausbildung einer Beihilfe
dringend bedürftig sind.
Voraussetzung für die Verwilligung von Beihilfen ist ferner, daß die betreffende Person
einer solchen Zuwendung würdig ist und daß unterhaltspflichtige Verwandte, die in der Lage
sind, ihrer Verpflichtung in ausreichender Weise nachzukommen, nicht vorhanden sind.
82.
Beihilfen an vormals etatmäßige Beamte, die freiwillig oder unfreiwillig aus dem staat—
lichen Dienst ausgeschieden sind, sowie an Hinterbliebene solcher Personen können nur aus
nahmsweise in besonders begründeten Fällen der Hilfsbedürftigkeit verwilligt werden.
5 3.
Die Beihilfen werden bei einer vorübergehenden Notlage in einmaligen Beträgen, bei
länger andauernder Hilfsbedürftigkeit in Jahresbeträgen und zwar je nach Umständen
auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre oder dauernd verwilligt.
Dauernde Beihilfen dürfen jedoch nur Beamten, die vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzt
worden sind, und Hinterbliebenen von Beamten, die vor diesem Zeitpunkt gestorben oder
zuruhegesetzt worden sind, gewährt werden
84.
Alle Beihilfen sind unbedingt widerruflich und werden insbesondere dann ganz oder teil-
weise zurückgezogen werden, wenn eine wesentliche Verbesserung in den Vermögens= oder Ein-
kommensverhältnissen einer unterstützten Person eintritt oder wenn die Voraussetzung der
Würdigkeit nicht mehr zutrifft.
Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. In der Regel
soll jedoch innerhalb eines Kalenderjahres und für die einzelne Person und zwar an Ruhe-
gehaltsempfänger und Hinterbliebene aus der Klasse der oberen Beamten nicht mehr als
350 4, der mittleren Beamten nicht mehr als 300 .#% und der unteren Beamten nicht mehr
als 250 4% verwilligt werden. Nur in besonders dringlichen Ansnahmefällen dürfen diese
Sätze überschritten werden.
86.
Die Beihilfen — mit Ausnahme derjenigen für Hinterbliebene von Hauptlehrern — werden
vom Finanzministerium aus den nach Artikel 30 und 304a des Etatgesetzes im Staatsvor—
anschlag vorzusehenden, für alle Verwaltungszweige gemeinsamen Etatsätzen verwilligt.
Die Gesuche um Gewährung von Beihilfen sind, abgesehen von dringlichen Fällen, all-
jährlich im Laufe des Monats Oktober in der Regel bei den Bezirksfinanzstellen einzureichen.
Außerhalb des Großherzogtums wohnende Personen haben ihre Gesuche an die Landeshaupt-
kasse zu richten.
Für das lausende Jahr wird die Frist zur Einreichung der Gesuche bis Ende November
erstreckt.