XIV. 603
Zu den Gesuchen sind Vordrucke zu beuntzen, die von den genannten Stellen unent-
geltlich abgegeben werden.
§ 7.
Diejenigen Beamtenhinterbliebenen, die bereits im Genuß solcher Beihilfen (Guadengaben)
sind, beziehen diese weiter. Die Einreichung neuer Gesuche kommt für sie erst in Frage,
wenn die Zeit, für welche die Beihilfe bewilligt worden ist, abläuft oder wenn sie ausreichende
Gründe für eine Erhöhung der Beihilfe oder deren dauernde Verwilligung glauben geltend
machen zu können.
Diese Gesuche, ebenso die Gesuche von Beamtenhinterbliebenen um Neuverwilligung von
Beihilfen (Gnadengaben) sind im laufenden Jahre nochmals bei den Großherzog-
lichen Bezirksämtern und erst vom kommenden Jahre an bei den in § 6 genannten
Bezirksfinanzstellen einzureichen.
Die Verwilligung von Beihilfen an Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern richtet sich
auch weiterhin nach den besonderen hierüber erlassenen Vorschriften.
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Oktober 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Honsell.
Bekanntmachung.
(Vom 7. Oktober 1908)
Die badisch-österreichische Ubereinkunft bezüglich der Behandlung der beweglichen Verlassenschaften betreffend
Die am 20. Mai 1862 verkündete Übereinkunft mit der K. K. Österreichischen Regierung
bezüglich der Behandlung der beweglichen Verlassenschaften österreichischer Untertanen in Baden
und badischer Untertanen in Österreich vom 10./25. April 1862 (Regierungsblatt Seite 22.)
ist auf 31. Dezember 1908 gekündigt worden und tritt deshalb mit dem genannten Tage
außer Kraft.
In der Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 171) ist demnach auf den bezeichneten Zeitpunkt in der Anmerkung zu § 217 der Vertrag
mit „Österreich-Ungarn von 1862 Ziffer 1, Regierungsblatt Seite 224“" zu streichen.
Karlsruhe, den 7. Oktober 1908.
Großherzogliches Ministerium der Instiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Behrle.