2. Regel-
mäßiges
Fest-
stellungs-
verfahren.
606 XVI.
in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe vorgesehen, sowie daß die Breite der Ortsstraßen
und die Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend abgestuft
werden. Auch soll darauf Bedacht genommen werden, daß geschichtlich oder künstlerisch
bedeutungsvolle Baudenkmäler erhalten und schöne Orts-, Straßen und Landschaftsbilder vor
Verunstaltung bewahrt werden.
3. In den Ortsstraßenplänen kann die Anlegung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den
Gebäuden, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt ihrer späteren Heranziehung zum Straßenraum,
festgesetzt werden.
4. Dem Ortsstraßenplan ist die Bestimmung vorbehalten, ob und inwieweit eine Straße
nur auf einer Seite mit Gebänden besetzt werden darf.
5. Auch können in die Pläuc nach Bedarf außer den zum Anbau bestimmten Ortsstraßen
Verkehrswege, bei welchen der Aubau ausgeschlossen ist, aufgenommen werden.
§ 3.
1. Die Aufstellung der Pläne für neue Ortsstraßen liegt bei sich ergebendem Bedürfnis
(§ 2 Absatz 1) dem Gemeinderat ob.
2. Derselbe hat für Aufnahme eines geometrischen Planes zu sorgen, in welchem die
Straßen= und Baufluchtlinien, die Straßenbreiten und Straßenhöhen sowie die in die künftige
Straßenfläche fallenden und die angrenzenden Grundstücke nach ihren Lagerbuchnummern
eingetragen sind. In dem Plane oder in einer beizugebenden Beschreibung sind auch die
Größenverhältnisse dieser Grundstücke oder Grundstücksteile und die Namen der Eigentümer
sowie, wenn die Straßenlinie mit der Bauflucht nicht zusammenfällt, die Größe der hierdurch
der Bebauung entzogenen, an die künftige Ortsstraße angrenzenden Fläche anzugeben. In
der Regel sollen die neuen Begrenzungen auch auf den Grundstücken selbst durch ausgesteckte
Pfähle und Profile ersichtlich gemacht werden, zu deren Duldung die Eigentümer nach Maßgabe
der Vorschriften in § 4 des Enteignungsgesetzes verpflichtet sind. In der beizugebenden
Beschreibung soll endlich die Möglichkeit eines Anschlusses an die für die nächste Umgebung
bereits festgestellten Ortsstraßenpläne sowie einer geordneten Wasserversorgung, Entwässerung
und Beleuchtung dargetan werden.
3. Darnach übergibt der Gemeinderat den Plan nebst Beilagen dem Bezirksamte. Dieses
läßt ihn, wenn eine Vorprüfung nicht zu Bedenken Anlaß gibt, zur Einsicht der Beteiligten
für mindestens zwei Wochen in dem Gemeindehaus auflegen und bestimmt zugleich eine
angemessene Frist, binnen welcher Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlage bei Ausschluß-
vermeiden geltend zu machen sind. Die Auflegung und die Fristbestimmung ist durch das
Amtsblatt und in der Gemeinde des Unternehmens auch ortsüblich bekannt zu machen und
außerdem den beteiligten Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten, soweit sie im Deutschen
Reiche an bekannten Orten anwesend sind, mündlich oder im Wege der Zustellung mitzuteilen.
Geeignetenfalls sind auch die Gemeinderäte von Nachbargemeinden, deren Interessen durch das
Unternehmen berührt werden, zu hören. Als Eigentümer gelten die im Grundbuch als solche