Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

2. Regel- 
mäßiges 
Fest- 
stellungs- 
verfahren. 
606 XVI. 
in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe vorgesehen, sowie daß die Breite der Ortsstraßen 
und die Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend abgestuft 
werden. Auch soll darauf Bedacht genommen werden, daß geschichtlich oder künstlerisch 
bedeutungsvolle Baudenkmäler erhalten und schöne Orts-, Straßen und Landschaftsbilder vor 
Verunstaltung bewahrt werden. 
3. In den Ortsstraßenplänen kann die Anlegung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den 
Gebäuden, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt ihrer späteren Heranziehung zum Straßenraum, 
festgesetzt werden. 
4. Dem Ortsstraßenplan ist die Bestimmung vorbehalten, ob und inwieweit eine Straße 
nur auf einer Seite mit Gebänden besetzt werden darf. 
5. Auch können in die Pläuc nach Bedarf außer den zum Anbau bestimmten Ortsstraßen 
Verkehrswege, bei welchen der Aubau ausgeschlossen ist, aufgenommen werden. 
§ 3. 
1. Die Aufstellung der Pläne für neue Ortsstraßen liegt bei sich ergebendem Bedürfnis 
(§ 2 Absatz 1) dem Gemeinderat ob. 
2. Derselbe hat für Aufnahme eines geometrischen Planes zu sorgen, in welchem die 
Straßen= und Baufluchtlinien, die Straßenbreiten und Straßenhöhen sowie die in die künftige 
Straßenfläche fallenden und die angrenzenden Grundstücke nach ihren Lagerbuchnummern 
eingetragen sind. In dem Plane oder in einer beizugebenden Beschreibung sind auch die 
Größenverhältnisse dieser Grundstücke oder Grundstücksteile und die Namen der Eigentümer 
sowie, wenn die Straßenlinie mit der Bauflucht nicht zusammenfällt, die Größe der hierdurch 
der Bebauung entzogenen, an die künftige Ortsstraße angrenzenden Fläche anzugeben. In 
der Regel sollen die neuen Begrenzungen auch auf den Grundstücken selbst durch ausgesteckte 
Pfähle und Profile ersichtlich gemacht werden, zu deren Duldung die Eigentümer nach Maßgabe 
der Vorschriften in § 4 des Enteignungsgesetzes verpflichtet sind. In der beizugebenden 
Beschreibung soll endlich die Möglichkeit eines Anschlusses an die für die nächste Umgebung 
bereits festgestellten Ortsstraßenpläne sowie einer geordneten Wasserversorgung, Entwässerung 
und Beleuchtung dargetan werden. 
3. Darnach übergibt der Gemeinderat den Plan nebst Beilagen dem Bezirksamte. Dieses 
läßt ihn, wenn eine Vorprüfung nicht zu Bedenken Anlaß gibt, zur Einsicht der Beteiligten 
für mindestens zwei Wochen in dem Gemeindehaus auflegen und bestimmt zugleich eine 
angemessene Frist, binnen welcher Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlage bei Ausschluß- 
vermeiden geltend zu machen sind. Die Auflegung und die Fristbestimmung ist durch das 
Amtsblatt und in der Gemeinde des Unternehmens auch ortsüblich bekannt zu machen und 
außerdem den beteiligten Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten, soweit sie im Deutschen 
Reiche an bekannten Orten anwesend sind, mündlich oder im Wege der Zustellung mitzuteilen. 
Geeignetenfalls sind auch die Gemeinderäte von Nachbargemeinden, deren Interessen durch das 
Unternehmen berührt werden, zu hören. Als Eigentümer gelten die im Grundbuch als solche
	        
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