XLVI. 613
8. Die Ermittelung der Wertauschläge und Entschädigungsbeträge erfolgt unter Beachtung
der Grundsätze des Enteignungsgesetzes.
§ 15.
1. Vor der Antragstellung nach § 13 Absatz 1 hat der Gemeinderat einen Plan über
die Neueinteilung und Wertausgleichung aufstellen zu lassen. Dabei ist den Beteiligten
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben; auch sind, soweit nötig, Sachverständige
beizuziehen. 6
2. Nach Abschluß der Vorarbeiten stellt der Gemeinderat bei dem Bezirksamte den Antrag
auf Neueinteilung; demselben ist beizugeben
a. ein Plau über das der Neueinteilung zu unterziehende Gebiet mit Bezeichnung der
für die Neueinteilung erheblichen gegenwärtigen Verhältnisse desselben,
b. der Plan über die Neueinteilung,
. eine Darstellung der Wertanschläge und Steuerwerte der in die Neueinteilung
einzubeziehenden Grundstücke, einschließlich des in die Straßenanlagen fallenden Geländes,
eine Darstellung der Abzüge am Flächengehalt der einzelnen Grundstücke zufolge
Ausscheidung des Straßengeländes (§ 14 Absatz 2),
eine Darstellung der Wertanschläge der neueingeteilten Grundstücke ohne das Straßen-
gelände,
eine Darstellung der zur Wertausgleichung zu gewährenden oder auszuerlegenden
Geldentschädigungen (5 14 Absatz 5),
#eine Darstellung der nach § 14 Absatz 1 von der Gemeinde zu leistenden Ent-
schädigungen sowie der ihr nach § 14 Absatz 6 Satz 2 gebührenden Vergütungsbeträge,
eine Darstellung der nach § 14 Absatz 7 den einzelnen Eigentümern zukommenden
Ersatzbeträge,
zeine Darstellung des Ergebnisses der mit den Beteiligten geführten Verhandlungen
nebst den Gutachten der etwa vernommenen Sachverständigen.
Gibt die vorläufige Prüfung des Antrags dem Bezirksamte keinen Anlaß zur Be-
anstandung in formaler Beziehung, so hat dasselbe den Plau, nötigenfalls unter Beizug Sach-
verständiger, zur Abstimmung der Beteiligten zu bringen. Die Ladung zur Abstimmungs-
tagfahrt ist öffentlich bekannt zu machen: den beteiligten Grundeigentümern oder deren Be-
vollmächtigten, soweit sie im Deutschen Reiche an bekannten Orten anwesend sind, ist dieselbe
außerdem besonders zuzustellen. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung beziehungsweise der
Zustellung der Ladung und der Tagfahrt muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
1. Bei der Abstimmung werden Nichterschienene und Nichtabstimmende als zustimmend
gezählt. Die Zustimmung des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters ist, soweit für
die Veräußerung der Güter gewisser Personen gesetzliche Beschränkungen bestehen, an diese
Beschränkungen nicht gebunden. Als Eigentümer gilt der als solcher im Grundbuch Ein-
getragene. Ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, so ist auch
derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen ist, zur Abstimmungstagfahrt zu
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S
t-
c. Vorver-
handlung.