Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

d. Verfahren 
vor 
Bezirksamt, 
Ministerium 
des Jnnern 
und Staats- 
ministerium. 
611 XLVI. 
laden und darf die Zustimmung für das betreffende Grundstück nur dann als erklärt 
angenommen werden, wenn sie von beiden erklärt ist oder als erklärt gilt. 
5. In das Protokoll über die Abstimmungstagfahrt sind auch die von einzelnen Eigen- 
tümern gegen den Plan über die Neueinteilung und die Wertausgleichung oder gegen die Ab- 
tretung von Grundstücken erhobenen Einwendungen und die Anmeldung etwa hieraus abgeleiteter 
Entschädigungsansprüche aufzunehmen. Die nicht spätestens in der Tagfahrt angemeldeten 
Ansprüche dieser Art gelten als ausgeschlossen; insbesondere findet eine nachträgliche Geltend- 
machung derselben im Wege der Klage gemäß §5 I7 dieses Gesetzes nicht statt. Auf diese 
Folge der Unterlassung sowie darauf, daß Nichtabstimmende als zustimmend angesehen werden 
(Absatz 1 Satz 1), ist in der Ladung zur Tagfahrt (Absatz 3 Satz 2) hinzuweisen. 
6. Nach Einkunft des in Absatz 2 bezeichneten Antrags kann für die Zeit bis zur end- 
gültigen Erledigung des Verfahrens von der Baupolizeibehörde die Errichtung von Bauten in 
dem für die Neueinteilung in Aussicht genommenen Gebiet untersagt werden. 
8 16. 
1. Nach beendigter Vorverhandlung erhebt das Bezirksamt über den Plan und die vor— 
liegenden Einwendungen das Gutachten des Bezirksrats. 
2. Ist der Bezirksrat der Ansicht, daß die Neueinteilung nicht im öffentlichen Interesse 
liege oder erhobene Einwendungen begründet seien, so eröffnet das Bezirksamt dies unter An- 
gabe der Gründe dem Gemeinderate. Ein weiteres Verfahren findet in diesem Falle nur 
statt, wenn der Gemeinderat binnen Monatsfrist das Ministerium des Innern auruft, welches, 
wenn es die Bedenken des Bezirksrats teilt, endgültig über die Zurückweisung des Antrags 
entscheidet. 
3. Hält der Bezirksrat die beantragte Neueinteilung für im öffentlichen Interesse liegend 
und augemessen, so erstattet das Bezirksamt unter Darlegung des Sachverhalts Vorlage an 
das Ministerium des Innern. 
. Das Ministerium des Innern kann auch im letzteren Falle, wenn es findet, daß die 
Neueinteilung nicht im öffentlichen Interesse liege oder daß erhobene Einwendungen begründet 
seien, vorbehaltlich des Rekurses an das Staatsministerium, beschließen, daß das Verfahren 
zu beruhen habe. 
5. Hält das Ministerium des Innern die beantragte Neueinteilung für im öffentlichen 
Interesse liegend und angemessen, so erwirkt dasselbe über die vorliegenden Einwendungen eine 
Entschließung des Staatsministeriums. 
6. Das Staatsministerium entscheidet, 
m. ob diejenigen, welche gegen den Beizug zu der Neueinteilung, gegen die Zuteilung 
der Bauplätze, gegen die Wertausgleichung oder aus anderen Gründen Einwendungen 
erhoben haben, verbunden sind, an der Neueinteilung nach Maßgabe des Planes 
teilzunehmen;
	        
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