5. Beitrags-
leistung für
Abzugskanäle.
c. Beitrags-
leistung für
Gehwege,
Rinnen und
dergleichen.
d. Ssfentliche
Lasten.
618 XIVI.
1. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung den Grundeigentümern der
teilweise Ersatz der Kosten der Herstellung der ihren Grundstücken dienenden, von der Gemeinde
gebauten unterirdischen Abzugskanäle auferlegt werden.
2. Der Gemeindebeschluß kann im voraus allgemein oder unter Beschränkung auf bestimmte
Straßengebiete erlassen werden. Im letzteren Falle ist er bis zur gebrauchsfähigen Herstellung
der Kanäle und, wenn ihr die Straßenherstellung nachfolgt, bis zu dieser statthaft.
3. Absatz 7 des § 22 findet entsprechende Anwendung.
21.
1. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung den Eigentümern der an eine
Ortsstraße angrenzenden Grundstücke die Pflicht der Herstellung und Unterhaltung der öffent-
lichen Gehwege und der zugehörigen Rinnen, sowie der Rinnen und Kanäle, welche zur
Ableitung von Regenwasser oder Unrat in die Straßenrinnen und öffentlichen Kanäle dienen,
oder aber die Pflicht zum Ersatze der von der Gemeinde zur Herstellung dieser Anlagen
aufgewendeten Kosten auferlegt werden.
2. Der Gemeindebeschluß kann im voraus allgemein oder unter Beschränkung auf bestimmte
Straßengebiete, im letzteren Falle nur vor Herstellung der Gehwege, Rinnen und Kanäle,
erlassen werden.
3. Die nähere Bestimmung, ob und wieweit die Grundeigentümer die Herstellung und
Unterhaltung selbst zu übernehmen oder aber der Gemeinde deren Kosten zu ersetzen haben,
erfolgt im Gemeindebeschluß. Im übrigen findet auf den Gemeindebeschluß Absatz 7 des § 22
entsprechende Anwendung.
8 26.
1. Die nach §§ 22 bis 24 begründeten Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zur
Bezahlung von Beiträgen sind, sofern sie nach dem 30. September 190.1 fällig geworden sind,
öffentliche Lasten des Grundstücks und gehen im Falle des Eigentumswechsels auf den neuen
Erwerber des Grundstücks über. Außerdem haftet jeder Eigentümer für die während der
Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen auch persönlich.
2. Ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks kann
von der forderungsberechtigten Gemeinde nur nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung des
Bezirksamts geltend gemacht werden, in welcher bezeichnet sein muß
a. das Grundstück und dessen Eigentümer,
b. der auf Grund des Gemeindebeschlusses festgesetzte Betrag des auf das einzelne Grund-
stück entfallenden Beitrags,
. der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beitragsforderung.
3. Die Gemeinden sind verpflichtet, über die ihnen nach §§ 22 bis 24 zustehenden Forderungen
an die Grundstückseigentümer Verzeichnisse zu führen, aus denen die Belastung jedes einzelnen