Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 619 
Grundstücks mit solchen Forderungen ersichtlich ist. Die Einsicht dieser Verzeichnisse ist jedermann 
gebührenufrei gestattet; auf Verlangen sind daraus auf Kosten des Antragstellers Auszüge 
oder Zengnisse zu erteilen. 
§ 26. 
1. Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift kann die Pflicht zur Reinigung der e. Reinigung 
Ortsstraße den Eigentümern, Mietern und Pächtern der angrenzenden Grundstücke auf- nar ns 
erlegt werden. Ersatzleislung 
2. Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung den Eigentümern der an eine uü#r unc, 
Ortsstraße angrengenden Grundstücke die Pflicht zum Ersatz der von der Gemeinde für die 
Reinigung aufgewendeten Kosten auferlegt werden. Der Absatz 7 des § 22 findet entsprechende 
Anwendung. 
G. Baulasten. 
827. 
1. Besondere, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende 2 
Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art der Uberbauung oder hinsichtlich der Nichtbebauung bũcher. 
von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie hinsichtlich der Art der Benutzung von Bauten 
oder Bauteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigen— 
tümer mit Rücksicht auf ein von ihm oder von einem anderen Eigentümer eingereichtes Bau- 
gesuch übernommen werden, haften, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen sind, als 
öffentlich-rechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und gehen als solche auf jeden 
späteren Erwerber des Grundstücks über. 
2. Die Erklärungen, durch welche solche Verpflichtungen übernommen werden, müssen, 
um rechtsverbindlich zu sein, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde oder unter- 
schriftlich zu Protokoll der Baupolizeibehörde oder der Gemeindebehörde abgegeben werden. 
Im übbrigen ist die Rechtsgültigkeit der Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechtes zu beurteilen. 
Soll durch Ubernahme einer solchen Baulast die zulässige Uberbauung eines Grund- 
stücks nach Fläche oder Höhe zu Gunsten eines Nachbars verringert werden, so sind diejenigen, 
für welche Rechte im Grundbuch eingetragen sind, von dem Vorhaben zu benachrichtigen, soweit 
sie oder ihr Bevollmächtigter einen bekannten Wohnsitz im Deutschen Reiche haben. Die Ein- 
tragung der Baulast soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung der Nachricht 
an die Drittberechtigten erfolgen. 
4. Die Baulastenbücher werden von der Gemeinde geführt. Die näheren Vorschriften 
über ihre Einrichtung und Führung werden im Verordnungswege erlassen. 
5. Die Einsicht der Baulastenbücher ist jedermann gebührenfrei gestattet. Auf Verlangen 
sind daraus auf Kosten des Antragstellers Auszüge oder Zengnisse zu erteilen. 
6. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen der in Absatz 1 
bezeichneten Art erlangen die daselbst vorgesehene dingliche Wirkung, wenn die Erklärungen
	        
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