Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI-VIII. 631 
51 
erhält folgende weitere Absätze: 
Der Landeskommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß der Enteignungsbeschluß, soweit 
es sich um gebuchte Grundstücke handelt, alsbald in das Grundbuch eingetragen und der Ver- 
merk nach §§ 19 Absatz 2, 24 Absatz 2, sowie die nicht im Enteignungsbeschluß vorbehaltenen 
Lasten gelöscht werden. 
Ist die Entschädigungssumme hinterlegt, weil auf dem enteigneten Grundstücke Hypotheken, 
Grund= oder Rentenschulden haften (§ 48 Ziffer 2), so ist nach Zustellung des Enteignungs- 
beschlusses der bisherige Eigentümer und jeder Berechtigte, welchem an Stelle des enteigneten 
Grundstücks die Entschädigungssumme haftet, befugt, bei demjenigen Notariate, welches im 
Falle der Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, die Eröffnung eines Verteilungs- 
verfahrens in entsprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu beantragen. Die gleiche Antragsberechtigung 
steht auch der Hinterlegungsstelle zu. Die Kosten dieses Verteilungsverfahrens sind vom 
Unternehmer zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch unbegründeten Wider- 
spruch gegen den Verteilungsplan entstanden sind. 
§ 52 Absatz 3. 
Innerhalb dreier Tage nach der Zustellung steht den Genannten die bei dem Landes- 
kommissär einzureichende Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig 
entscheidet. 
§ 52 Absatz 4. 
Diesem Absatz ist beizufügen: 
Die Bestimmungen in § 486 Absatz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung finden keine 
Anwendung. Bei der Beweisaufnahme hat eine Abschätzung des Werts des Grundstücks oder 
Rechts zu unterbleiben. 
In § 60 
erhält die Ziffer 5 folgende Fassung: 
5. des Ortsstraßengesetzes, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des folgenden 
Paragraphen. 
8 63. 
Die Ziffer 3 fällt weg. 
Artikel II. 
81. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Anderungen bereits eingeleitetes Enteignungsverfahren 
wird nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.